Ott ist damit ( verwaltungsrecht ) grossgeworden!
Unglaublich aber wahr
sag das nicht, mister!
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seid nett zu einander!
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Grundsätzlich muß ich Ulli zustimmen: Wenn einige "Kollegen" ubbelehrbar sind, dann hilft vielleicht nur noch der Weg der Anzeige.
Wenn jemand vom Bahnhof aus nicht nach Ofen findet, dann ist das ziemlich dumm. Wenn er Probleme mit Fahrgästen hat, die zum LKH wollen, dann kann er vorbeugen, indem er sich das Fahrgeld vorher zeigen läßt. Wenn er die Nadorster Straße nicht kennt (was schon mal dem Fahrer vor mir passiert ist), dann gehört ihm der P-Schein abgenommen.
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Kannst du bitte einmal diskutieren, ohne persönlich zu werden? Das ist erschreckend unreif!mister mister hat geschrieben:Warum sollten sie es müssen? Klar Ott.. Du drehst die Gesetzte so, bis sie in dein Weltbild passen!
Ich habe überhaupt kein Gesetz zitiert und auch nicht behauptet, dass es so ist, so war oder so sein sollte. Ich habe auch nicht behauptet, dass Ulli uns keinen Müll erzählt hat.
Ich habe lediglich meine Ansicht vertreten (und ich habe eine abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsbeamter), dass meiner Meinung nach das Datenschutzgesetz nicht verletzt ist, wenn ich jemanden anzeige und hinterher auch erfahre, wie das von mir angeschobene OWiG–Verfahren ausgegangen ist. Da wird einfach kein schützenwertes Gut verletzt. Ich weiß ja, was die entsprechende Person getan hat.
Zuletzt geändert von Otto am 02.08.2006, 14:37, insgesamt 1-mal geändert.
Verännern mutt sien, sä de Düvel, do streek he sien Steert gröön an.
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
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§ 1 BDSG Abs. 1 Zweck diese Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seiner personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird!
§ 43 BDSG Abs. 1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, 1. speichert, verändert oder übermittelt 2. zum Abruf mittels automatisierter Verfahrens bereithält oder 3) abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien der personenbezogen Einsicht verschafft, wird mit Freiheitsstafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
§ 43 BDSG Abs. 1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, 1. speichert, verändert oder übermittelt 2. zum Abruf mittels automatisierter Verfahrens bereithält oder 3) abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien der personenbezogen Einsicht verschafft, wird mit Freiheitsstafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Der Pessimist sieht das Dunkle im Tunnel.
Der Optimist sieht das Licht am Ende des Tunnels.
Der Realist sieht im Tunnel einen Zug kommen.
Der Zugführer sieht die 3 ***, die auf den Gleisen sitzen...
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"unbefugt"
Daraus folgt, dass es auch ein "befugt" geben kann.
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Zuletzt geändert von Otto am 02.08.2006, 14:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Sind die Daten denn offenkundig, wenn ich dich Anzeige? Hat das nich was mit Akteneinsicht zu tun? Muß der Betroffende nicht sein oky, zur Akteneinsicht erteilen?§ 43 BDSG Abs. 1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, 1. speichert, verändert oder übermittelt 2.
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Diese Befugnis ergibt sich nur aus einem Gesetz. In diesem Fall müsste das OWiG eine entsprechende Vorschrift enthalten oder es müßte eine zusätzliche Verwaltungsvorschrift erlassen worden sein, die regelt, ob und wie an der Sache besonders interessierte Personen oder Instanzen wie z.B. Anzeigenerstatter oder andere Behörden von einer Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
Wie gesagt, ich behaupte hier nicht, dass es das gibt. Ich argumentiere nur aus der Logik heraus. Das Persönlichkeitsrecht eines Anderen, den ich anzeige, wird m.E. nicht verletzt, wenn ich hinterher vom Ausgang des Verfahrens informiert werde. Das bedeutet in meiner Auslegung, dass § 1 BDSG Abs. 1 im vorliegenden Fall nicht verletzt ist.
Wie gesagt, ich behaupte hier nicht, dass es das gibt. Ich argumentiere nur aus der Logik heraus. Das Persönlichkeitsrecht eines Anderen, den ich anzeige, wird m.E. nicht verletzt, wenn ich hinterher vom Ausgang des Verfahrens informiert werde. Das bedeutet in meiner Auslegung, dass § 1 BDSG Abs. 1 im vorliegenden Fall nicht verletzt ist.
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Oky. dass verstehe ich! Aber dann müßte doch der " Beklagte " einverstanden sien, oder? Außerdem müssen personenbezogene Daten geixxt sein!
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ich neige dazu eher an die vernunft der fahrer/innen zu appelieren - not falls immer wieder!jr hat geschrieben:Grundsätzlich muß ich Ulli zustimmen: Wenn einige "Kollegen" ubbelehrbar sind, dann hilft vielleicht nur noch der Weg der Anzeige.
erst einmal war für mich das mass voll, aber auch dann habe ich mich zuerst mal an den zuständigen chef gewandt!
mir liegt wirklich nicht an stress!
allerdings ist irgendwann auch der strapazierbarste "geduldsfaden" porös!
seid nett zu einander!
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Einverstanden? Nö! Wieso?mister mister hat geschrieben:Oky. dass verstehe ich! Aber dann müßte doch der " Beklagte " einverstanden sien, oder? Außerdem müssen personenbezogene Daten geixxt sein!
Personenbezogene Daten sollten selbstverständlich geschwärzt werden, aber alles, was der Anzeigenerstatter sowieso weiß sowie die rechtliche Sanktion darf die Behörde wohl schreiben.
Abgesehen davon finde ich, in unserer Position, generell Wollis Haltung angemessener als Ullis.
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Da kann ich dir zustimmen!Abgesehen davon finde ich, in unserer Position, generell Wollis Haltung angemessener als Ullis.
Der Anzeigenerstatter kennt ja die Höhe der Strafe nicht. Ein Schreiben, wir werden uns drum kümmern, sollte da ausreichen! Das ist ja keine öffentliche Verhandlung bzw. kein öffentliches Verfahren!
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Das ist eine Botschaft, die man jenen mitteilen könnte, die vor einem am HBF stehen und Kurztouren ablehnen.Ulli hat geschrieben:Einige Monate später hat mir das Amt die Kopien der Bussgeldbescheide zugesandt: 175 Euro plus Verwaltungskosten für jeden !!!
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Die Strafen müssten viel höher sein!Das ist eine Botschaft, die man jenen mitteilen könnte, die vor einem am HBF stehen und Kurztouren ablehnen.
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Na na!mister mister hat geschrieben:Die Strafen müssten viel höher sein!Das ist eine Botschaft, die man jenen mitteilen könnte, die vor einem am HBF stehen und Kurztouren ablehnen.
Jetzt legst du aber die Gesetze so aus, dass sie in dein Weltbild passen
Zuletzt geändert von Otto am 02.08.2006, 15:06, insgesamt 1-mal geändert.
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damit geh' ich kondom!mister mister hat geschrieben:Einmal gelbe Karte, beim zweiten Verstoß, P-Schein weg..
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