Hartz4 und Trinkgeld
- peterkoller123
- Beiträge: 74
- Registriert: 18.10.2007, 14:50
- Wohnort: Oldenburg
Re: Hartz4 und Trinkgeld
peterkoller123 hat geschrieben:http://www.hartziv.org/news/20160609-ur ... enbar.html
Einer der größten Fehler im System ist, dass Leute, die leistungsunabhängig bezahlt werden,(...)Da die Klägerin die Frage nicht beantwortete, schätzte das Jobcenter die Summe ihres
Trinkgeldes und kam so auf einen durchschnittlichen Zusatzverdienst von 60 Euro im Monat.
Bei der Berechnung hatte das Jobcenter pro Arbeitsstunde einen Kunden einkalkuliert,
der jeweils 1 Euro Trinkgeld gibt. Jene 60 Euro addierte das Jobcenter zu den 540 Euro des
Bruttolohns und kam somit auf ein Gehalt von 600 Euro pro Monat(...)
den übrigen vorschreiben, wie sie ihre Leistung zu erbringen haben...
Don't live for pleasure - make life your treasure!
(Ronnie James Dio)
(Ronnie James Dio)
- peterkoller123
- Beiträge: 74
- Registriert: 18.10.2007, 14:50
- Wohnort: Oldenburg
§ 11a Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - Nicht zu berücksichtigendes Einkommen:
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
...vor Gericht und auf hoher See...Urteil
Trinkgeld muss mit Hartz IV verrechnet werden
(...)
Hartz-IV-Aufstockern, die in ihrem Job Trinkgeld bekommen, darf der Betrag von staatlichen Leistungen abgezogen werden. Das entschied das Sozialgericht Landshut (Az.: S 11 AS 261/16).
(...)
Vor dem Sozialgericht hatte die Frau jedoch keinen Erfolg. Die Trinkgelder seien anrechenbarer Arbeitslohn. Denn Trinkgeld sei eine "dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung".
(...)
http://www.spiegel.de/karriere/hartz-iv ... 72791.html
Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber und schnelle Autos ausgegeben ... den Rest habe ich einfach verprasst.
George Best
Der Verstand ist wie ein Fallschirm. Er funktioniert nicht, wenn er nicht offen ist.
Frank Zappa
George Best
Der Verstand ist wie ein Fallschirm. Er funktioniert nicht, wenn er nicht offen ist.
Frank Zappa
- peterkoller123
- Beiträge: 74
- Registriert: 18.10.2007, 14:50
- Wohnort: Oldenburg
Das Urteil schreit förmlich nach einer Berufung. Denn die Richter können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob die Anrechnung für den Empfänger unangemessen ( grob unbillig ) ist. Aber das Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe enthält einige schwergewichtige Argumente gegen die Anrechnung, so dass eine Berufung Sinn machen könnte. Dass dieses zusätzliche Geld den Empfänger nicht so günstig beeinflusst, dass er auf staatliche Zuwendnung verzichten könnte, ist klar. Aber der Satz 1 von § 11 a ist der Knackpunkt.
...im Grunde ein weiterer Angriff auf das Bargeld - hier aber eher als Nebeneffekt.
Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber und schnelle Autos ausgegeben ... den Rest habe ich einfach verprasst.
George Best
Der Verstand ist wie ein Fallschirm. Er funktioniert nicht, wenn er nicht offen ist.
Frank Zappa
George Best
Der Verstand ist wie ein Fallschirm. Er funktioniert nicht, wenn er nicht offen ist.
Frank Zappa
- peterkoller123
- Beiträge: 74
- Registriert: 18.10.2007, 14:50
- Wohnort: Oldenburg
Beklagter = Jobcenter
Kläger = Frisörin
grobe Unbilligkeit = Unangemessenheit
Original Auszug aus dem Urteil:
"...Bei der groben Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Prüfung unterfällt. Dem Beklagten ist auch insoweit kein Ermessen oder Beurteilungsspielraum eingeräumt (Geiger in Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11a Rn. 17).
Die Annahme grober Unbilligkeit stützt die Kammer darauf, dass der von dem Kunden mit der Zahlung beabsichtigte Dank bzw. die gewollte Motivation der Klägerin weitestgehend ins Leere laufen würde, wenn das
Trinkgeld auf der Seite der Klägerin keine Erhöhung ihrer Einnahmen zur Folge hätte. Die Anerkennung einer gelungenen Dienstleistung durch die Gabe des Trinkgelds würde - abgesehen von der freundlichen Geste der
Gabe des Geldgeschenks - jedenfalls wirtschaftlich völlig entwertet. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Regelung des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II im Übrigen gerade als Indiz für die gewollte Anrechnungsfreiheit genannt, dass die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden soll (BT-Drucks. 17/3404, S. 94). Es dürfte jedoch auf der Hand liegen, dass Kunden im Friseursalon das Trinkgeld nicht in der Absicht geben, dass physische Existenzminimum der Beschäftigten zu sichern.
Auch würden wohl kaum noch Kunden Trinkgeld geben, wenn sie wüssten, dass das Geld vollständig auf das Jobcenter umgeleitet wird. Auch das SGB II setzt auf vielfältige Weise auf Motivations- und Leistungsanreize, womit
es nicht vereinbar wäre, eine so verbreitete Sitte wie die Gabe von Trinkgeld für gelungene Dienstleistungen auf dem Weg über den Erlass von Kürzungsbescheiden auszuhebeln. Insbesondere dürfte für die Klägerin auch kaum nachvollziehbar sein, dass ihre Kollegen außerhalb des SGB II-Leistungsbezugs neben ihrem höheren Arbeitslohn auch noch das vollständige Trinkgeld steuer- und abgabenfrei vereinnahmen können..."
Das Jobcenter bestimmt von sich aus, dass das Trinkgeld zur Deckung des physischen Existenzminimum verwendet wird. Gerade das hat der Gesetzgeber mit § 11a Abs. 5 Nr. 1 ausgeschlossen.
Erstens steht dem Jobcenter diese Entscheidung nicht zu und zweitens ist dieses Geld zweckgebunden. Es dient nämlich der Anerkennung der Dienstleistung und zum Motivationserhalt.
Kläger = Frisörin
grobe Unbilligkeit = Unangemessenheit
Original Auszug aus dem Urteil:
"...Bei der groben Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Prüfung unterfällt. Dem Beklagten ist auch insoweit kein Ermessen oder Beurteilungsspielraum eingeräumt (Geiger in Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11a Rn. 17).
Die Annahme grober Unbilligkeit stützt die Kammer darauf, dass der von dem Kunden mit der Zahlung beabsichtigte Dank bzw. die gewollte Motivation der Klägerin weitestgehend ins Leere laufen würde, wenn das
Trinkgeld auf der Seite der Klägerin keine Erhöhung ihrer Einnahmen zur Folge hätte. Die Anerkennung einer gelungenen Dienstleistung durch die Gabe des Trinkgelds würde - abgesehen von der freundlichen Geste der
Gabe des Geldgeschenks - jedenfalls wirtschaftlich völlig entwertet. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Regelung des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II im Übrigen gerade als Indiz für die gewollte Anrechnungsfreiheit genannt, dass die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden soll (BT-Drucks. 17/3404, S. 94). Es dürfte jedoch auf der Hand liegen, dass Kunden im Friseursalon das Trinkgeld nicht in der Absicht geben, dass physische Existenzminimum der Beschäftigten zu sichern.
Auch würden wohl kaum noch Kunden Trinkgeld geben, wenn sie wüssten, dass das Geld vollständig auf das Jobcenter umgeleitet wird. Auch das SGB II setzt auf vielfältige Weise auf Motivations- und Leistungsanreize, womit
es nicht vereinbar wäre, eine so verbreitete Sitte wie die Gabe von Trinkgeld für gelungene Dienstleistungen auf dem Weg über den Erlass von Kürzungsbescheiden auszuhebeln. Insbesondere dürfte für die Klägerin auch kaum nachvollziehbar sein, dass ihre Kollegen außerhalb des SGB II-Leistungsbezugs neben ihrem höheren Arbeitslohn auch noch das vollständige Trinkgeld steuer- und abgabenfrei vereinnahmen können..."
Das Jobcenter bestimmt von sich aus, dass das Trinkgeld zur Deckung des physischen Existenzminimum verwendet wird. Gerade das hat der Gesetzgeber mit § 11a Abs. 5 Nr. 1 ausgeschlossen.
Erstens steht dem Jobcenter diese Entscheidung nicht zu und zweitens ist dieses Geld zweckgebunden. Es dient nämlich der Anerkennung der Dienstleistung und zum Motivationserhalt.
Warum muss ich nur immer an 1789 denken?Winkelmann erhält demnach eine Einmalzahlung von 300.000 Euro, die durch den Jobantritt bei Air Berlin entgangene Pensionsansprüche ausgleichen sollen. Hinzu kommt ein jährliches Bruttogehalt von 950.000 Euro. Einen Betrag in gleicher Höhe kann der Manager durch eine variable Vergütungen zusätzlich erhalten. Für 2017 hat der neue Chef bereits Anspruch auf einen einmaligen Mindestbonus von 400.000 Euro. Er wird im Januar 2018 ausgezahlt und auf alle anderen während der Beschäftigung zu zahlenden Jahresboni angerechnet.
(...)
Spiegel Online
Verännern mutt sien, sä de Düvel, do streek he sien Steert gröön an.
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
...die alte Crux - Leute eines Schlages Winkelmann schulden halt nicht den Erfolg ihres Wirkens sondern lediglich ihr Bemühen.
Analog dazu ist dann auch das direkte Einstehen für eigenen Mißerfolg wenig bis gar nicht ausgeprägt.
http://www.manager-magazin.de/unternehm ... 658-2.html
Analog dazu ist dann auch das direkte Einstehen für eigenen Mißerfolg wenig bis gar nicht ausgeprägt.
http://www.manager-magazin.de/unternehm ... 658-2.html
Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber und schnelle Autos ausgegeben ... den Rest habe ich einfach verprasst.
George Best
Der Verstand ist wie ein Fallschirm. Er funktioniert nicht, wenn er nicht offen ist.
Frank Zappa
George Best
Der Verstand ist wie ein Fallschirm. Er funktioniert nicht, wenn er nicht offen ist.
Frank Zappa
- peterkoller123
- Beiträge: 74
- Registriert: 18.10.2007, 14:50
- Wohnort: Oldenburg
Leider hat das Sozialgericht Landshut anders geurteilt:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=195631
So weit ich weiß muß eine Berufung mindestens einen Streitwert
von 600 EUR haben ?
Also muß man mit seinem Rechtsanwalt eine Sprungrevision zum Bundessozialgericht machen.
Aber Vorsicht!
Die Anwälte haben keine Lust auf sowas und lassen sich gerne auf faule Kompromisse ein. Also Rechtsanwalt wählen der auch wirklich motiviert ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=195631
So weit ich weiß muß eine Berufung mindestens einen Streitwert
von 600 EUR haben ?
Also muß man mit seinem Rechtsanwalt eine Sprungrevision zum Bundessozialgericht machen.
Aber Vorsicht!
Die Anwälte haben keine Lust auf sowas und lassen sich gerne auf faule Kompromisse ein. Also Rechtsanwalt wählen der auch wirklich motiviert ist.
...in beheizten deutschen Amtsstuben scheint es ja noch viel Zeit und Muße zur zielgenauen Betreuung der Kunden zu geben...Warum ein Jobcenter von einem Bettler ein Einnahmenbuch verlangt
(...)
In weiteren Schreiben forderte die Behörde Hansen auf, "ein Einnahmebuch zu führen und dort die jeweiligen Tageseinnahmen zu dokumentieren". Und weiter stand in dem Brief: "Ich weise Sie darauf hin, dass geltend gemachte Ausgaben nur noch Vorlage entsprechender Nachweise berücksichtigt werden können (Quittungen)". Kauft sich Hansen also vom erbettelten Geld einen Kaffee, soll er sich dafür einen Beleg geben lassen, um von den Einnahmen Ausgaben abziehen zu können. Außerdem forderte das Jobcenter den Hartz-IV-Empfänger dazu auf, sich von der Gewerbemeldestelle einen Nachweis geben zu lassen, "ob es sich bei der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit um eine meldepflichtige Tätigkeit handelt". Dann könne er nämlich Fahrten in die Innenstadt und Verpflegungskosten absetzen, sagt der Sprecher des Jobcenters.
(...)
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/h ... -1.3757908
Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber und schnelle Autos ausgegeben ... den Rest habe ich einfach verprasst.
George Best
Der Verstand ist wie ein Fallschirm. Er funktioniert nicht, wenn er nicht offen ist.
Frank Zappa
George Best
Der Verstand ist wie ein Fallschirm. Er funktioniert nicht, wenn er nicht offen ist.
Frank Zappa