Schwachsinn würde ich es nicht nennen, üblich dagegen schon. Schließlich enthalten die meisten Taxiordnungen eine entsprechende Bestimmung. Sicher auch ein bißchen dem Zeitgeist geschuldetes Neuland betreten die Oldenburger allerdings mit der expliziten CO2-Erwähnung.
Einer gerichtlichen Überprüfung dürfte die Formulierung im Prinzip standhalten. Im Prinzip, weil es sich wie bei fast allen Aussagen der Verordnung mehr oder weniger um "Gummi-Paragraphen" handelt. Das wurde in einer Verkehrsausschußsitzung durchaus erkannt.
VD-Leiter Gert Malten bezeichnete in diesem Zusammenhang die Verordnung zutreffend als Leitfaden für Taxifahrer, die nicht jeden Einzelfall regeln könne. Die meisten Inhalte finden sich ohnehin in diversen Gesetzen oder vergleichbaren Regelungen wieder, häufig wurden sie im Laufe der Zeit durch Gerichte präzisiert.
Im Fall des unnötigen (und das ist das Wort, das fett markiert werden sollte) Laufenlassens der Motoren liegt u.a.
§ 30 StVO zugrunde.
Gerichtsurteile haben z.B. festgelegt, daß ein Taxifahrer bei Frost den Motor immer wieder in Intervallen laufen lassen darf, um den Innenraum auf Temperatur zu halten. Ab welcher Temepratur Durchlaufen angesagt ist, hat meines Wissens noch niemand bestimmt. Die oft verbreiteten plus 5 Grad haben allerdings genauso wenig eine Grundlage wie das Märchen vom Geldwechseln auf den nächstgrößeren Schein.
In der Regel wird die Bestimmung also wohl so ausgelegt werden, daß Dauerlaufen bei Plusgraden einen Verstoß darstellt, sofern der Wagen schon aufgewärmt ist. Nicht akzeptabel wäre meiner Meinung nach jedenfalls das Laufenlassen, während gleichzeitig die Fenster geöffnet sind, wenn der Fahrer zum Klönen bei Kollegen im Auto sitzt oder wenn er rauchend daneben steht. Denn das ist unabhängig von der Temperatur immer unnötig.
Noch ein paar Worte zum Wechselgeld: In der Oldenburger Verordnung ist - anders als in den meisten anderen Städten - nur eine ausreichende Menge vorgeschrieben. Es gab von Fahrerseite Bedenken gegen exakte Vorgaben und das schlug sich dann in der Formulierung nieder. Das ändert jedoch nichts daran, daß die Rechtsprechung unter "ausreichend" heutzutage 50 Euro versteht. Das ist die Schwelle, ab der zusätzliche Wechselkosten (Fahrt zu Kiosk, Tanke etc.) auf den Fahrgast gehen. "Ausreichend" mag im Einzelfall jedoch auch 20 Euro sein, wenn der Fahrgast häufig und kleine Strecken fährt und sich der Problematik bewußt sein müßte.