Wer sich die Mühe macht, und die 14seitige Urteilsbegründung durcharbeitet, wird mit interessanten Erkenntnissen belohnt:
1. Steter Tropfen höhlt den Stein. Erst ist etwas verboten, dann werden Ausnahmen genehmigt und wenn sich keine negativen Folgen zeigen, werden Urteile zu Gesetzen. Warten wir also ab, wie es bei den Punkten Farbfreigabe und Werbung auf anderen als den zulässigen Flächen weitergeht.
2. Behörden können es mit der Fürsorgepflicht für das Taxigewerbe auch übertreiben: Die Stadt Hamburg hatte bei seinem ausgesprochenen Werbeverbot argumentiert, wer Eigenwerbung auf den Fahrzeugtüren betreibe, beraube sich wichtiger Einnahmequellen und damit seiner Existenzfähigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht dazu:
Auch das Argument, viele Taxiunternehmen seien auf die Einnahmen aus der Fremdwerbung angewiesen, verkennt, dass es sich um Unternehmen handelt, die auf einem Markt in Konkurrenz zueinander tätig sind. Es ist daher die eigenverantwortliche Entscheidung jedes Unternehmers, ob ihm die Fremdwerbung durch die Werbeeinnahmen oder die Eigenwerbung durch erhöhtes Fahrgastaufkommen höheren Gewinn verspricht.
