49,96,138 Betriebspflicht
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Zuletzt geändert von E.Canci am 25.05.2006, 02:17, insgesamt 2-mal geändert.
Re: 49,96,138 Betriebsflicht
klingt tatsächlich interessant!E.c hat geschrieben: würde mich gerne über dieses thema unterhalten ohne persönlich angegriffen zu werden.
davor, dass du auch schon mal "angegriffen" wirst, kann ich dich nicht beschützen, aber dass du persönlich beleidigt wirst, werde ich, wie bei allen anderen auch, verhindern!
seid nett zu einander!
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ich bin kein unternehmer und kann also nicht ermessen, was genau die "betriebspflicht" erfordert!
heisst das etwa auch, dass man z.b. an einem sonntag tagsüber die ganze flotte besetzen muss? ...kaum vorstellbar!
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na, dann ist ja bei allen mir bekannten zentralen alles im "grünen" bereich!E.c hat geschrieben:dein fuhrpark muß min. 51 % gesammt im jahr besetz sein in allen schichten
das stellt ja wohl einen jahres-mittelwert dar, über alle schichten verteilt!gesammt im jahr
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@ c.. Wenn du schon solche Thesen aufstellst, mit den 51% dann solltest du uns auch sagen, wo man das nachlesen kann.. 
Der Pessimist sieht das Dunkle im Tunnel.
Der Optimist sieht das Licht am Ende des Tunnels.
Der Realist sieht im Tunnel einen Zug kommen.
Der Zugführer sieht die 3 ***, die auf den Gleisen sitzen...
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Re: 49,96,138 Betriebsflicht
Das dürfte schwierig werden.E.c hat geschrieben:würde mich gerne über dieses thema unterhalten ohne persönlich angegriffen zu werden.
Und schon wieder ein Gerücht von dir!E.c hat geschrieben: eine von den 3 genehmigungen sollte XXX aber dieser geht auch seiner betriebsflicht nicht nach....
Zuletzt geändert von Otto am 21.05.2006, 06:36, insgesamt 1-mal geändert.
Verännern mutt sien, sä de Düvel, do streek he sien Steert gröön an.
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
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Interessant in diesem Zusammenhang auch folgendes aus der immer noch gültigen Taxiordnung der Stadt Oldenburg:
§ 5 Dienstbetrieb
(1) Bereitstellen und Einsatz von Kraftdroschken können durch einen von dem Droschkengewerbe in der Stadt Oldenburg (Oldb) gemeinsam aufzustellenden Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist dem Ordnungsamt der Stadt Oldenburg (Oldb) für jedes Kalendervierteljahr, spätestens am 15. des letzten Monats des ablaufenden Kalendervierteljahres, zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.
(2) Machen die Droschkenunternehmer innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Droschkenordnung oder bis zu dem in Abs 1 Satz 3 angegebenen Termin von der Möglichkeit, einen Dienstplan aufzustellen, keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch, so kann das Ordungsamt der Stadt Oldenburg (Oldb) einen Dienstplan erlassen.
(3) Die Dienstpläne sind von den Droschkenunternehmern und -fahrern einzuhalten.
Sehr schön, sind die Wörter wie "können" und "kann" in den jeweiligen Paragraphen. Da hat man sich doch herrlich die Hintertürchen offen gelassen...
Und wenn man sich diese Hintertürchen offen lässt, dann muss man/frau auch keine Rechenschaft über die Arbeitszeitvorschriften des Fahrpersonals (1) gegenüber Behörden offen legen...
§ 5 Dienstbetrieb
(1) Bereitstellen und Einsatz von Kraftdroschken können durch einen von dem Droschkengewerbe in der Stadt Oldenburg (Oldb) gemeinsam aufzustellenden Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist dem Ordnungsamt der Stadt Oldenburg (Oldb) für jedes Kalendervierteljahr, spätestens am 15. des letzten Monats des ablaufenden Kalendervierteljahres, zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.
(2) Machen die Droschkenunternehmer innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Droschkenordnung oder bis zu dem in Abs 1 Satz 3 angegebenen Termin von der Möglichkeit, einen Dienstplan aufzustellen, keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch, so kann das Ordungsamt der Stadt Oldenburg (Oldb) einen Dienstplan erlassen.
(3) Die Dienstpläne sind von den Droschkenunternehmern und -fahrern einzuhalten.
Sehr schön, sind die Wörter wie "können" und "kann" in den jeweiligen Paragraphen. Da hat man sich doch herrlich die Hintertürchen offen gelassen...
Und wenn man sich diese Hintertürchen offen lässt, dann muss man/frau auch keine Rechenschaft über die Arbeitszeitvorschriften des Fahrpersonals (1) gegenüber Behörden offen legen...
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Was ist los mit dir c? Es hat dich niemand angegriffen von diesem trip solltest du mal runterkommen...
Das war eine Frage von mir, weil ich neugierig war man sowas nachlesen kann..
Dies ist auch kein 3er Chat Richtig, aber wenn du was schreibst, solltest du auch in einem Forum damit umgehen können, daß gegen an gegangen wird..
Ich kannte das mit der Betriebspflicht nicht und werde auch mal in der Bremer nachfragen, was der dazu sagt...
Fühl dich nicht immer gleich angegriffen, dazu gibt es keinen Grund..
Das war eine Frage von mir, weil ich neugierig war man sowas nachlesen kann..
Dies ist auch kein 3er Chat Richtig, aber wenn du was schreibst, solltest du auch in einem Forum damit umgehen können, daß gegen an gegangen wird..
Ich kannte das mit der Betriebspflicht nicht und werde auch mal in der Bremer nachfragen, was der dazu sagt...
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Aber ich kenne dich, und das reicht.E.c hat geschrieben:weder otto noch mister kenne ich nicht habe nie etwas mit euch zu tun gehabt...
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ich kenn dich das reicht... Dazu ist ja ein Forum da, damit man unter nem Nick diskutieren kann...
Aber ich denke du hast mich schon sehr oft gesehen..
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