Sinngemäß finden werdet ihr das, was Ulli oben schrieb, in etwa einem Viertel der deutschen Taxitarifordnungen. Der Oldenburger Tarif sieht das nicht vor. Er zählt auch zu einer kleinen Minderheit von Verordnungen, in denen die Kosten einer Abbestellung nicht geregelt sind.
Der Fahrer muß allerdings stets sicherstellen, daß der Kunde von seiner Ankunft unterrichtet wird. In einigen Orten ist zudem festgelegt, daß das Taxameter erst ab einer bestimmten Zeit angestellt wird, meistens 5 Minuten nach Kenntnisnahme durch den Fahrgast. Vorbestellte Fahrten gelten immer als zur Bestellzeit fällig, also darf die Uhr ab dann laufen.
Bis auf eine Besonderheit beispielhaft ist das im Nürnberger Tarif mormuliert:
Wird ein Taxi bestellt, so wird für eine Wartezeit von 4 Minuten kein Entgelt berechnet. Für jede weitere angefangene Minute Wartezeit, die aus vom Fahrpersonal nicht zu vertretenden Gründen entsteht, wird ein Entgelt nach Abs. 3 Satz 1 erhoben. Wartezeit im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der Zeitraum, der zwischen dem Einschalten des Fahrpreisanzeigers und dem Einsteigen des Fahrgastes liegt. Der Fahrpreisanzeiger ist unmittelbar nach Eintreffen (Fahrzeugstillstand) am vereinbarten Abholort – falls ein bestimmter Abholzeitpunkt vereinbart wurde, jedoch erst nach Erreichen dieses Zeitpunktes – einzuschalten. Das Fahrpersonal hat sich unverzüglich nach dem Einschalten des Fahrpreisanzeigers beim Besteller zu melden.
Daß das Taxameter schon beim Eintreffen und
vor Benachrichtigung des Fahrgastes angeschaltet werden muß, ist rechtlich möglicherweise heikel. Allein der Tatbestand, daß es diese Regelung sonst nicht gibt, sollte zu denken geben.