Aufstellen einer Taxe neben einem voll besetzten Taxenstand ist eine Ordnungswidrigkeit
Eine Aufstellungsbeschränkung von Taxen auf dafür vorgesehene Flächen (Taxenstände) betreffenden Regelungen ist es nicht nur, ein Bereithalten an lukrativen Stellen, an denen kein Taxistand vorhanden ist, zu unterbinden, sondern auch, einen ordnungsgemäßen Verkehrsablauf zu sichern. Das Aufstellen einer Taxe neben einem voll besetzten Taxenstand ist unzulässig und kann nach § 47 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 PBefG in Verbindung mit den diesbezüglichen Regelungen in den Taxenordnungen der Länder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
OLG Hamburg - 17.02.2014 Aktenzeichen 2 RB 14/14 - 3 Ss OWi 16/14
Aufstellen einer Taxe neben einem voll besetzten Taxenstand
Aufstellen einer Taxe neben einem voll besetzten Taxenstand
Verännern mutt sien, sä de Düvel, do streek he sien Steert gröön an.
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."