http://www.nwzonline.de/oldenburg/blaul ... 19983.html
Wenn der noch einen P-Schein hat sollte der von keinen Oldenburger Unternehmen mehr beschäftigt werden.
Möchte gerne mal wissen wer das war.
Ist ja super Werbung für unser Gewerbe.
Eines von beiden kann nur stimmen und dann müssten sich eigentlich Fingerabdrücke des Taxifahrers auf der Tasche befunden haben. Der NWZ-Bericht erwähnt davon aber nichts. Wurde es geprüft oder nicht und wie war das eventuelle Ergebnis?"ihre Handtasche habe er nicht berührt
(...)
worauf der Taxifahrer angehalten, ihr die Handtasche zwischen den Knien weggerissen und diese in den Kofferraum gelegt habe."
Nein, keine Ahnung.Auazum hat geschrieben:Es dürfte die Frage geklärt sein, bei welcher Firma der Fahrer gefahren ist .Oder ?
Sehr schön, aber da ein forensischer Beweis theoretisch möglich gewesen wäre, sehe ich hier eine solche “freie Beweiswürdigung” durchaus kritisch, aber wir kennen ja auch nur den mageren Zeitungsartikel. Wer weiß schon, wie das Ganze vor Gericht ausgesehen hat.Remmer Witte hat geschrieben:Fundsache Internet zum Strafrecht: "Beim Strafrecht ist das Gericht bzw. der Richter in der Lage, auch bei unvollständiger Beweislage im Falle, nach seiner Einschätzung Recht zu sprechen. Ist der Eindruck vermittelt, dass der Täter die zu beurteilende Tat begangen hat, darf der Richter den Angeklagten für schuldig erklären, ohne den entscheidenden Fakt/ Beweis vorliegen und den Täter überführt zu haben. Hier spricht man von der sogenannten “freien Beweiswürdigung”. Als Voraussetzung dafür muss die Begründung des Richters allerdings logisch und so nachvollziehbar sein, sodass jedes andere Gericht in diesem Fall die Entscheidung verstehen kann. Somit ist eine Rechtssprechung aus Sympathie seitens des Richters zum Angeklagten zumindest theoretisch ausgeschlossen. Kann der Richter nach diesem Verfahren kein Urteil fällen, so liegt der Fall “non liquet” (=es ist nicht klar) vor. Hier gilt der Grundsatz “in dubio pro reo” (=Im Zweifel für den Angeklagten) und der Angeklagte wird freigesprochen."
Auf jeden Fall ist die Anwendung des § 261 immer ein guter Revisionsgrund. Und nicht in die Revision zu gehen wäre schon fast ein Schuldeingeständnis. Da hätte ich in dem Zeitungsartikel gerne gelesen, ob der Verteidiger die Revision noch im Gerichtssaal angekündigt hat oder nicht. Wenn er sich da mit seinem Mandanten erst noch beraten muss, na ja...§ 261
[Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung]
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
...mein Schwiegervater war ein alter Fahrensmann, er hatte alle möglichen Fahrerlaubnisse, war natürlich Berufskraftfahrer und ist eine gefühlte Ewigkeit auch Taxifahrer gewesen - als ich ihm eröffnete, daß ich vorhabe den P - Schein zu machen und es als Taxifahrer zu versuchen, sagte er genau diesen Satz.Otto hat geschrieben:Da steht ja jeder Taxifahrer ständig mit einem Bein im Gefängnis.
Dass das Geld weg ist und sie keine andere Erklärung findet.peterkoller123 hat geschrieben:Was wäre das Motiv der alten Dame so eine Geschichte zu erfinden ?
peterkoller123 hat geschrieben:Was wäre das Motiv der alten Dame so eine Geschichte zu erfinden ?
Wenn dem so ist, kann dann die alte Dame wiederholt genau dieselbe Aussage machenInfo hat geschrieben:
Aufmerksamkeitssyndrom , paranoia ,Angstzustände , Verfolgungswahn
ich war bei den Befragungen nicht dabei , davon mal abgesehen gilt das auch für den Fahrer , hat er sich denn bei Detailfragen in Widersprüche verwickeltpeterkoller123 hat geschrieben:Wenn dem so ist, kann dann die alte Dame wiederholt genau dieselbe Aussage machenInfo hat geschrieben:
Aufmerksamkeitssyndrom , paranoia ,Angstzustände , Verfolgungswahn
ohne sich in Widerspüche zu verwickeln ?
Ja vielleicht, aber unwahrscheinlich.
Wenn man bei einer Befragung nach vielen Details gefragt wird und sie während dessen
erfinden muß, kann man schwer diese Details exakt wiederholen und zusätzlich wenn längere Zeit
vergangen ist. Sie ist aber offenbar so genau bei ihrer Aussage geblieben, dass die
Wahrscheinlichkeit für ihre Version spricht.