Fahrschule jedermann / Bahnübergang !

Rechtsfragen rund um das Taxi
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nicht egal !

Fahrschule jedermann / Bahnübergang !

Beitrag von nicht egal ! »

Darf man dort jemanden überholen , ja , oder nein ?


Bin sehr gespannt auf eure Meinungen !


Wer weiss aus dem Stehgreif Bescheid , aber ohne wikipedia.. etc :P

n.e !
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jr
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Beitrag von jr »

Ohne Nachschauen: Nein.
Ulli

Beitrag von Ulli »

jr hat geschrieben:Ohne Nachschauen: Nein.
Stimmt !
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Adler Auge
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Beitrag von Adler Auge »

Ulli hat geschrieben:
jr hat geschrieben:Ohne Nachschauen: Nein.
Stimmt !
keine ahnung hab ich noch nie gemacht , glaube aber das es generell nicht erlaubt ist
nicht egal !

Beitrag von nicht egal ! »

Hier die Auflösung !


Verhalten an Bahnübergängen [Bearbeiten]
In Deutschland regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) das Verhalten der Verkehrsteilnehmer an Bahnübergängen.

Damit ein Bahnübergang von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig erkannt werden kann, wird er durch Verkehrszeichen angekündigt. Etwa 240 m vor dem Bahnübergang sind in der Regel beiderseits der Straße dreistreifige Baken aufgestellt, auf denen das Gefahrzeichen „beschrankter Bahnübergang“ oder „unbeschrankter Bahnübergang“ angebracht ist. Dahinter folgen im Abstand von 160 m zwei zweistreifige und 80 m vor dem Andreaskreuz zwei einstreifige Baken. Die Abstände der Baken können auch anders sein; dies ist dann mit einer anderen Meterangabe auf der Bake vermerkt.

Der Straßenverkehr darf sich einem Bahnübergang nur vorsichtig, bremsbereit und mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Es darf nur überholt werden, wenn der Überholvorgang in sicherer Entfernung vor dem Andreaskreuz abgeschlossen ist und noch gefahrlos angehalten werden kann, wenn eine der unten genannten Situationen eintritt.

Fahrzeuge müssen vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang warten, wenn

sich ein Schienenfahrzeug nähert,
rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder
ein Bahnbediensteter Halt gebietet.
Beim Warten dürfen einmündende Straßen nicht versperrt und der Motor sollte bei längerem Halt ausgeschaltet werden. Nachts ist es wichtig, dass niemand geblendet wird (evtl. Fern-/Abblendlicht aus- und Standlicht einschalten).

Wenn Lichtzeichen gegeben werden oder die Schranken sich senken oder bereits geschlossen sind, müssen Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Lastzüge außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen überholt werden können und dürfen, bereits unmittelbar nach der einstreifigen Bake (80 m vor dem Andreaskreuz) warten.

Das Weiterfahren ist erst gestattet, wenn sich die Schranken öffnen, keine Lichtzeichen mehr aufleuchten und kein Zug (auch Gegenzug) sich nähert. Der Übergang ist zügig und ohne anzuhalten zu überqueren; die



Geschwindigkeit sollte auf eventuelle Fahrbahnunebenheiten eingestellt werden. Wenn der Bahnübergang durch Rückstau nicht überquert werden kann, ist vor dem Andreaskreuz zu warten, bis der Stau sich aufgelöst hat und ein gefahrloses Überfahren des Bahnüberganges in einem Stück möglich ist.

Das Warten auf einem Bahnübergang ist verboten. Das Halten ist bis zu 10 m vor und hinter dem Andreaskreuz verboten, wenn dadurch die Sicht darauf verdeckt wird. Das Parken ist innerhalb geschlossener Ortschaften in einem Bereich bis zu 5 m, außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu 50 m, vor und hinter dem Andreaskreuz verboten.

Besonderheiten bei einer Anrufschranke siehe dort.

http://de.wikipedia.org/wiki/Bahn%C3%BC ... inklichter


nicht egal !
nicht egal !

Beitrag von nicht egal ! »

http://de.wikipedia.org/wiki/Bahn%C3%BC ... inklichter


Hier steckt der Teufel :twisted: im Detail und ist Auslegungssache !

>Der Straßenverkehr darf sich einem Bahnübergang nur vorsichtig, bremsbereit und mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.<


nicht egal !
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Beitrag von nicht egal ! »

muss meine Frage hier noch einmal neu auslegen !

Überholen auf dem Bahnübergang ?

Überholen vor dem Bahnübergang ?


n.e !
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jr
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Beitrag von jr »

Aus den Verwaltungsvorschriften zur Gestaltung von ungesicherten Bahnübergängen:
Vor technisch nicht gesicherten Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ist jedes Überholen, wenn die Straße dazu breit genug wäre, durch Zeichen 276 zu verbieten oder durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 oder 296) unmöglich zu machen, und zwar auch dann, wenn der Fahrverkehr auf der Straße ganz unerheblich ist. Die Fahrstreifenbegrenzung sollte spätestens an der einstreifigen Bake beginnen, sonst mindestens 50 m lang sein; das Überholverbotszeichen ist spätestens über der zweistreifigen Bake anzubringen, sonst mindestens 100 m vor dem Bahnübergang.
Das Überholen ist also bei den ungesicherten Übergängen nicht verboten. Aber die zuständige Behörde kommt der Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nach, wenn sie es ermöglicht.
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wolli
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Beitrag von wolli »

nicht egal ! hat geschrieben:.. oder
ein Bahnbediensteter Halt gebietet.
herrlich, dieses beamtendeutsch! 8) :lol:

das coolste, was ich jemals auf einer fahrt zu bahnhof gehört habe, kam von einem "bahnbediensteten"! :wink:

auf meine standardfrage "wann geht ihr zug denn?", antwortete er: "keine sorge! - ohne mich fährt der nicht los! ...ich bin der lokführer!"

wenn das nicht cool ist, möchte ich mal wissen, was noch besser ist! 8) :lol: :lol: :lol:
seid nett zu einander!
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n.e !
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Beitrag von n.e ! »

Paragraph 3 der STVO besagt ...


http://bundesrecht.juris.de/stvo/__3.html

n.e !
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