OlympSchG

... was sich in den anderen Rubriken nicht unterbringen läßt
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jr
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OlympSchG

Beitrag von jr »

Gibts hier eigentlich jemanden, der das "Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen" kennt?

Ich bin über diese Meldung darauf gestoßen: http://www.dr-bahr.com/news/recht-der-n ... tzung.html

Wie kann es denn angehen, daß für eine "private" Veranstaltung ein eigenes Gesetz existiert?
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Otto
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Beitrag von Otto »

So ein Blödsinn, der Begriff "Olympia" ist mindestens 3000 Jahre alt, dafür kann es kein Copyright geben.

Der ganze "Schutz des geistigen Eigentums" ist ein einziger Humbug, den ich nicht mehr akzeptiere.
Verännern mutt sien, sä de Düvel, do streek he sien Steert gröön an.

"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"

"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
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yogi
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Beitrag von yogi »

...hatte bisher noch nie davon gehört, aber guckst du hier:

...durchaus kritisch:
Durch das OlympSchG dürfen darüber hinaus nun die Olympia-Begriffe gewerblich praktisch ausschließlich von NOK und IOC verwendet werden, da durch eine Verwechselungsgefahr bei der Verwendung dieser Begriffe durch Dritte qua Gesetz stets gegeben ist. Im Gegensatz zu anderen Schutzgesetzen für Immaterialgüter schützt oder belohnt das OlympSchG nicht eine Innovation, sondern nur die Kommerzialisierung duch das IOC. Denn die Olympischen Spiele sind nun einmal keine Erfindung des IOC, sondern fanden schon im Jahre 776 vor Christus statt. Das IOC hat es geschafft, diese Idee für sich zu vereinnahmen und nun auch die entsprechenden Begriffe der restlichen Geschäftssprache vorzuenthalten.
www.ifross.org/artikel/erfolg-deutschen ... en-sprache
...eher devot LG Düsseldorf:
Der Kläger ist neben dem Internationalen Olympischen Komitee Inhaber des ausschließlichen Rechts auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, § 2 OlympSchG. Denn der Kläger ist Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland. Bei der Zuweisung der Verwendungs- und Verwertungsbefugnis an das IOC und das NOK durch das OlympSchG handelt es sich um die Zuweisung von immateriellem Eigentum, nicht – wie die Beklagte meint – um die Einräumung höchstpersönlicher öffentlich-rechtlicher Befugnisse (vgl. Christoph Rieken, a.a.O. S. 137). Die Verwendungs- und Verwertungsbefugnis an dem olympischen Emblem und den olympischen Bezeichnungen ist daher - wie auch sonstige gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen - mit der Eintragung auf den übernehmenden Kläger übergegangen (vgl. Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, 3. Auflage 2001, § 20 Rdnr. 67f.).

Dem Beklagten stand ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs.2 Nr. 1 und 2, 5 Abs. 1 OlympSchG zur Seite.
39

Danach ist es Dritten untersagt, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin oder des IOC eine olympische Bezeichnung zur Kennzeichnung oder zur Werbung von Waren zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht. Hierzu zählt auch, dass die Bezeichnung mit den olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
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Die Beklagte hat einen Whirlpool mit der Bezeichnung „Olympia 2010“ gekennzeichnet und im Internet beworben. Sie hat hierdurch nicht nur ohne Zustimmung der Rechteinhaber eine olympische Bezeichnung zur Kennzeichnung und Bewerbung von Waren im geschäftlichen Verkehr verwendet, sondern darüber hinaus auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 OlympSchG begründet
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Denn die Beklagte hat die Bezeichnung „Olympia“ in einen Gesamtzusammenhang gestellt, in dem die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass die Beklagte mit der Olympischen Bewegung bzw. dem Kläger als Rechteinhaber für Deutschland eine Verbindung, etwa als Sponsor eingegangen ist, aus der sie berechtigt ist, den Begriff "Olympia" zu verwenden. Dies folgt daraus, dass die Klägerin nicht nur den Begriff „Olympia“ verwendet, sondern im Text ihrer Anzeige einen konkreten Bezug zu den zeitlich nahen Winterspielen in Vancouver hergestellt hat, in dem sie den Slogan „Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem „Canadian“ Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett“ verwendet. Dies genügt, um die konkrete Form der Verwendung der Bezeichnung mit den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung zu bringen.
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Darüber hinaus hat die Beklagte auch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt. Denn sie hat mit der von ihr gewählten Form des Produktangebotes bzw. der Werbung einen Imagetransfer auf ihre Produkte beabsichtigt (vgl. zum Imagetransfer als Beeinträchtigung der Werbefunktion einer Marke BGH GRUR 2011, 1135 – Große Inspektion für alle).
www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/ ... 20516.html
...und hier die Parallelwertung in der Laiensphäre:

www.youtube.com/watch?v=Pu6bVAmdZIE
Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber und schnelle Autos ausgegeben ... den Rest habe ich einfach verprasst.
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