http://www.taxiforum.de/forum/viewtopic.php?t=4440
Auch wenn ein Taxenhalteplatz nicht zweckentsprechend genutzt wird, darf die Polizei einen dort parkenden PKW abschleppen auch wenn er dort keine Behinderung für den Taxenverkehr darstellt. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.
OVG Hamburg vom 7.3.2006 – Az: Bf 392/05 – zu § 12 Abs.1 Nr.9 StVO
http://www.newsclick.de/index.jsp/menui ... d/11402987