Smart als Taxi zu klein?
Darf ein Smart als Taxi eingesetzt werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich heute (18.01.13) das Verwaltungsgericht in Münster. Geklagt hat ein Taxi-Unternehmer aus Ibbenbüren, weil der Kreis Steinfurt ihm das Smart-Taxi nicht erlauben will. Mit der Begründung: Taxis müssen an der Beifahrerseite zwei Türen haben, so stehe es in einer bundesweiten Verordnung. Der Smart hat aber nur eine. www.wdr2.de/nrw/studios104.html
Freitag, 18. Januar 2013, 11.00 Uhr, Saal III
Aktenzeichen: 10 K 1733/11
M. ./. Kreis Steinfurt
Verkehrsrecht
Die Klägerin betreibt ein Mietwagen-Unternehmen in Ibbenbüren. Mit der Klage erstrebt sie eine Genehmigung zur uneingeschränkten Ausübung des Verkehrs mit Mietwagen. Diese lehnt der Beklagte mit der Begründung ab: Die Voraussetzungen der hier maßgeblichen Verordnung seien für die einzusetzenden Fahrzeuge nicht eingehalten, da Taxen und Mietwagen auf der rechten Längsseite zwei Türen haben müssten. Das vorgesehene Fahrzeug der Marke SMART, Typ „For Two“, verfüge jedoch nur über eine Tür auf der rechten Längsseite. www.vg-muenster.nrw.de/presse/terminvor ... /index.php
Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber und schnelle Autos ausgegeben ... den Rest habe ich einfach verprasst.
George Best
Der Verstand ist wie ein Fallschirm. Er funktioniert nicht, wenn er nicht offen ist.
Frank Zappa
Wozu für einen Zweisitzer drei Türen fordern,das is doch Schwachsinn hoch drei.
Der Smart Forfour hat vier Türen.
Das ganze Geplärre ist unverständlich.
Interessanter wäre es zu erfahren welcher Taxler sich 10 bis 12 Stunden in der Größe einer Legehennenbatterie ähnlichen Karre aufhalten möchte.
sehmann hat geschrieben:... in der Größe einer Legehennenbatterie ähnlichen Karre ...
, gröhl...
Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber und schnelle Autos ausgegeben ... den Rest habe ich einfach verprasst.
George Best
Der Verstand ist wie ein Fallschirm. Er funktioniert nicht, wenn er nicht offen ist.
Frank Zappa
Freitag, 15. Februar 2013, 11.30 Uhr, Saal III
Aktenzeichen: 10 K 1733/11
M. ./. Kreis Steinfurt
Verkehrsrecht
Die Klägerin betreibt ein Mietwagen-Unternehmen in Ibbenbüren. Mit der Klage erstrebt sie eine Genehmigung zur uneingeschränkten Ausübung des Verkehrs mit Mietwagen. Diese lehnt der Beklagte mit der Begründung ab: Die Voraussetzungen der hier maßgeblichen Verordnung seien für die einzusetzenden Fahrzeuge nicht eingehalten, da Taxen und Mietwagen auf der rechten Längsseite zwei Türen haben müssten. Das vorgesehene Fahrzeug der Marke SMART, Typ „For Two“, verfüge jedoch nur über eine Tür auf der rechten Längsseite.
(...)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
(...)
Ohne eine Änderung der §§ 25, 43 BOKraft durch den Verordnungsgeber, einhergehend mit einer Modifizierung der derzeitigen Erlasslage, wird sich die von der Klägerin propagierte "unternehmerische Initiative zur Sicherung umweltverträglicher und effizienter Personenbeförderung" nicht verwirklichen lassen.
(...) http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_m ... 30215.html
Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber und schnelle Autos ausgegeben ... den Rest habe ich einfach verprasst.
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