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Karneval in der Tiefebene

Verfasst: 27.02.2006, 12:14
von Gerald
Die NWZ berichtet heute ebenfalls über geiernde Bremer Taxifahrer beim Karneval in Ganderkesee: Es wurden zwei Bremer Kutscher festgestellt, die dort ohne Erlaubnis Personen beföderten. Bei zwei weiteren (wohl nicht Bremer) wurden Ermittlungen wegen des Verdachts der Schwarzarbeit eingeleitet.

Verfasst: 28.02.2006, 15:24
von mister mister
Dafür waren gestern wieder die Wst. Taxen in Oldenburg ohne erlaubnis und das interessiert hier auch niemanden!
Also was interessiert uns was in anderen Städten zwecks illegaler Kundenbeförderung abgeht!!!
In dieser Stadt muß erstmal aufgeräumt werden liebe Lampe! :lol:

Verfasst: 28.02.2006, 17:06
von driving pingu
Dürfen die nicht? Oldeburg sollte doch wohl noch im Pflichtfahrbereich von WST liegen, oder?

Verfasst: 28.02.2006, 21:45
von mister mister
Nein! Und schon garnicht wenn die ihr Dachschild anhaben!!!

Verfasst: 28.02.2006, 22:08
von driving pingu
Kannst du das mal für doofe Anfänger weiter ausführen? :)
Ich dachte, im Pflichtfahrbereich dürfte man Leute mitnehmen und man dürfe sich bloß nicht an die Taxistände stellen

Verfasst: 01.03.2006, 10:24
von Otto
driving pingu hat geschrieben:Kannst du das mal für doofe Anfänger weiter ausführen? :)
Ich dachte, im Pflichtfahrbereich dürfte man Leute mitnehmen und man dürfe sich bloß nicht an die Taxistände stellen
Nein, das darfst du nur im Zuständigkeitsbereich der Behörde, die deine Lizenz ausgestellt hat.

Aber wir haben den Streit nicht begonnen, das waren die Auswärtigen, die oldenburger Taxen Anzeigen in Zwischenahn verpasst haben.

Verfasst: 01.03.2006, 12:56
von jr
Es gab vorher wohl auch schon Anzeigen in die andere Richtung.

Verfasst: 01.03.2006, 13:03
von Otto
jr hat geschrieben:Es gab vorher wohl auch schon Anzeigen in die andere Richtung.
Also, ich weiss noch, wen es erwischt hatte, und die hatten vorher niemanden angezeigt.

Verfasst: 02.03.2006, 00:40
von mister mister
Jeder Ort Stadt Landkreis hat seine eigenen Ordnungen wo das Pflichfahrgebiet geregelt ist...
Für Oldenburg gelten 50 km...!!!!

Verfasst: 02.03.2006, 03:38
von Otto
mister mister hat geschrieben:Jeder Ort Stadt Landkreis hat seine eigenen Ordnungen wo das Pflichfahrgebiet geregelt ist...
Für Oldenburg gelten 50 km...!!!!
Was natürlich juristisch Quark ist: die Stadt kann keine Regelungen treffen und Bestimmungen erlassen, die sich auf Zustände außerhalb ihres Bereichs beziehen. Das ist Amtsanmaßung.

Verfasst: 02.03.2006, 04:07
von Ulli
Otto hat geschrieben:
mister mister hat geschrieben:Jeder Ort Stadt Landkreis hat seine eigenen Ordnungen wo das Pflichfahrgebiet geregelt ist...
Für Oldenburg gelten 50 km...!!!!
Was natürlich juristisch Quark ist: die Stadt kann keine Regelungen treffen und Bestimmungen erlassen, die sich auf Zustände außerhalb ihres Bereichs beziehen. Das ist Amtsanmaßung.
Quark ist das keinesfalls.

Ein Pflichtfahrgebiet gibt es in jedem Landkreis und in jeder Kommune.

Verfasst: 02.03.2006, 04:39
von Otto
Ulli hat geschrieben:
Otto hat geschrieben:
mister mister hat geschrieben:Jeder Ort Stadt Landkreis hat seine eigenen Ordnungen wo das Pflichfahrgebiet geregelt ist...
Für Oldenburg gelten 50 km...!!!!
Was natürlich juristisch Quark ist: die Stadt kann keine Regelungen treffen und Bestimmungen erlassen, die sich auf Zustände außerhalb ihres Bereichs beziehen. Das ist Amtsanmaßung.
Quark ist das keinesfalls.

Ein Pflichtfahrgebiet gibt es in jedem Landkreis und in jeder Kommune.
Eben, in jedem Landkreis und jeder Kommune!

Aber wie sieht es mit Vorschriften aus, die sich auf Gebiete außerhalb dieser Gebietskörperschaften beziehen? Ist das rechtens?

Verfasst: 02.03.2006, 07:53
von homer
Otto hat geschrieben:
Ulli hat geschrieben:
Otto hat geschrieben: Was natürlich juristisch Quark ist: die Stadt kann keine Regelungen treffen und Bestimmungen erlassen, die sich auf Zustände außerhalb ihres Bereichs beziehen. Das ist Amtsanmaßung.
Quark ist das keinesfalls.

Ein Pflichtfahrgebiet gibt es in jedem Landkreis und in jeder Kommune.
Eben, in jedem Landkreis und jeder Kommune!

Aber wie sieht es mit Vorschriften aus, die sich auf Gebiete außerhalb dieser Gebietskörperschaften beziehen? Ist das rechtens?
Wenn hier schon soviele halbe Wahrheiten strapaziert werden möchte ich auch mitspielen -
mit dem Vorbehalt daß ich auch kein Jurist bin natürlich :

1. Die zuständige Stadt oder Kommune kann und darf sehr wohl Regelungen für die in ihrem Bereich
zugelassenen Taxen erlassen, sie muß das sogar und sie kann es auch über ihren direkten Amtsbereich hinaus,
weil in aller Regel diese hoheitliche Aufgabe vom jeweiligen Bundesland auf die untere Strassenverkehrsbehörde -
also die Ebene der Städte und Landkreise übertragen worden ist.
Wenn es dort tatsächlich mal zu Konflikten zwischen den Landkreisen kommen sollte müßte das jeweilige Land
bzw. sein Verkhrsministerium da regelnd eingreifen.

2. Es macht in vielen Fällen Sinn große Pflichtfahrtgebiete auszuweisen die auch über eine Gemeinde weit hinausreichen
können - geradezu klassisch der Fall des neuen Münchner Flughafens der weit außerhalb der Stadt liegt.
Natürlich mußte da eine Regelung her die den Münchner Taxen auch dort die Bereitstellung erlaubt.
Ähnliches gilt z.B. in Hannover wo der Flughafen außerhalb in Langenhagen liegt -
dort dürfen umgekehrt Taxen aus dem Landkreis z.B. bei der Messe mitspielen habe ich mir sagen lassen.
Das Hamburger Pflichtfahrgebiet ist eher ein Sonderfall, hier beschränkt man sich akkurat auf das Stadtgebiet.
Unter anderem dürfte das aber auch daran liegen daß Hamburg eigenes Bundesland ist.

3. Vom Grundsatz her denke ich hatte pingu durchaus recht - das Pflichtfahrtgebiet sollte auch das Gebiet sein
in dem Fahrgäste aufgenommen werden dürfen, auf jeden Fall Anhalter/Winker unmittelbar von der Straße.
Wenn sich mehrere Pflichtfahrtgebiete überschneiden wie es in Oldenburg der Fall zu sein scheint dann würde ich das
auch erstmal nur so verstehen daß man sich als Gebietsfremder nur nicht auf den Halteplatz stellen darf.
Wer sich korrekt verhält wird nach Ende einer Fahrt in ein "fremdes" Gebiet, auch wenn das noch zum
Pflichtfahrtbereich gerechnet wird in den Bereich zurückfahren wo er legal Bereitstellen darf.
Wenn ihm hier allerdings unterwegs Anläufer "ins Auto fallen" dann besteht Beförderungspflicht !
Haarfein und sicher oft unklar bleibt die Grenze - wann betreibt jemand Illegale Bereitstellung, wann nicht ?

4. Ob das Dachschild beleuchtet ist oder nicht spielt vielleicht in der Praxis eine gewisse Rolle, rechtlich tut es das
zumindest beim Vorwurf "illegale Bereitstellung" zunächstmal nicht.
Das Personenbeförderungsrecht schreibt sogar umgekehrt vor daß das Dachschild beleuchtet sein muß
wenn die Taxe frei ist und es gibt in dem Zusammenhang keine Beschränkung in welchem Gebiet...
Rein vom Gesetz her ist es bussgeldbewehrt das Dachschild nicht zu beleuchten - auch außerhalb der Betriebssitzgemeinde.
Zumindest in Bayern gab es Urteile die das Aufnehmen von Fahrgästen unterwegs auch außerhalb des Pflichtfahrtbereichs
für rechtlich zulässig erklärt haben...
Eindeutig verboten ist nur die Bereitstellung auf einem "fremden" Posten oder die Bereitstellung außerhalb eines
Halteplatzes, also z.B. nachts vor der Disko oder Veranstaltungen wenn dort kein genehmigter Halteplatz besteht.
Dieses Verbot der Bereitstellung außerhalb vom Halteplatz gilt dann aber wieder für alle, nicht nur die Gebietsfremden !


Zu den Zahlenverhältnissen Taxen/Mietwagen/Einwohner findet sich eine Menge auf der Hauptseite des Innenspiegel.
:arrow: Der Innenspiegel ist mehr als nur das Forum ! :idea:


Oldenburg : Etwa 155.000 Einwohner, 114 Taxen, ca 80 Mietwagen

Hamburg : Etwa 1,7 Mio Einwohner, ca 3600 Taxen, ca 250 Mietwagen

Düsseldorf : Etwa 575.000 Einwohner, ca 1350 Taxen, Mietwagen ???

Essen : Etwa 592.000 Einwohner, ca 620 Taxen, etliche Mietwagen ???

Köln : Etwa 1,02 Mio Einwohner, ca 1230 Taxen, ca 380 Mietwagen

Berlin : Etwa 3,4 Mio Einwohner, ca 6450 Taxen, Mietwagen ???

München : Etwa 1,26 Mio Einwohner, ca 3430 Taxen, Mietwagen ???


Die Anzahl der Mietwagen in den Großstädten, speziell Hamburg, Berlin, München scheint kräftig zu steigen -
weniger bei klassischen "Funkmietwagen" wie citycar, minicar - mehr dagegen bei hochwertigen Limousinendiensten.
Letzterer Punkt fällt nicht ganz so offensichtlich ins Auge und wird daher wie so vieles von Taxlern gern übersehen.

Verfasst: 02.03.2006, 11:36
von nicht egal !
Wenn man sich mal das Verhältniss der Städte Düsseldorf und Köln anschaut , da weiß man warum es in Düsseldorf nicht so läuft !

Düsseldorf - 575.000 Einwohner = 1350 Taxen

Köln -1.02 Millionen Einwohner = 1230 Taxen und 380 Mietwagen


Schöne Vergleiche !


n.e !

Verfasst: 02.03.2006, 11:40
von nicht egal !
Ich kenne es auch nur so , daß man - Winkemänner - auch von ausserhalb mitnehmen darf , die einen anhalten , aber man muß auf den anderen Tarif und daß man nicht aus der und der Stadt ist hinweisen !

Sonderregelungen gibt es immer , aber was man doch nicht alles wissen muß .

n.e !

Verfasst: 02.03.2006, 14:12
von jr
Das Hamburger Pflichtfahrgebiet ist eher ein Sonderfall, hier beschränkt man sich akkurat auf das Stadtgebiet.
75 % aller Pflichtfahrgebiete beschränken sich auf die Stadt oder den Landkreis bzw. Teile davon. 25 % erstrecken sich auch auf Nachbargebiete oder auf Städte, die innerhalb eines LK liegen.

Das PBefG sagt:

Pflichtfahrgebiet ist der Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte. Dort muß das Taxischild beleuchtet sein, wenn keine Fahraufträge durchgeführt werden. Und es herrscht Beförderungspflicht.

Die 50-km-Regelung führt danach zwangsläufig zu Problemen, wenn sie in diesem Sinn ernst genommen wird.

Verfasst: 02.03.2006, 15:02
von mister mister
Wenn der Delmenhorster Hbf. anruft wir sollen da jemanden abholen und der will nur um die Ecke...
Sowas geht ja nicht.. aber es wäre ja ein Verstoß wenn wir da keinen Wagen hinschicken würden...
Pflichtfahrgebiet...
Das ist doch alles sch....! :lol:

Verfasst: 02.03.2006, 15:29
von Otto
Homer hat geschrieben:Wenn hier schon soviele halbe Wahrheiten strapaziert werden möchte ich auch mitspielen - mit dem Vorbehalt daß ich auch kein Jurist bin natürlich
Hast du's mal ein bischen kleiner, ich hab' keinen Bock, jedes Mal auf eine 50 Euro-Schein rauszugeben.

Will sagen: das ist mir viel zu lang, um es alles zu lesen.
Homer hat geschrieben:Das Hamburger Pflichtfahrgebiet ist eher ein Sonderfall, hier beschränkt man sich akkurat auf das Stadtgebiet. Unter anderem dürfte das aber auch daran liegen daß Hamburg eigenes Bundesland ist.
Ach, da ist es mit einem Mal nicht mehr egal, ob es eine andere Gebietskörperschaft handelt, in deren Bereich reingeregelt wird! Das hebt alles auf, was du vorher gesagt hast.
JR hat geschrieben:Das PBefG sagt:
Pflichtfahrgebiet ist der Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte. Dort muß das Taxischild beleuchtet sein, wenn keine Fahraufträge durchgeführt werden. Und es herrscht Beförderungspflicht. Die 50-km-Regelung führt danach zwangsläufig zu Problemen, wenn sie in diesem Sinn ernst genommen wird.
Das trifft es genau, was ich meine. Die Rechtsgrundlage, hier das PBefG, muß die Gebietskörperschaft ganz explizit dazu ermächtigen, Vorschriften zu erlassen, die über den Bereich der jeweiligen Körperschaft hinausgehen. Fehlt diese explizite Ermächtigung im Gesetz, ist die 50KM Regelung für den Arsch, die Stadt/Kommune im Unrecht und der Taxifahrer, der sich weigert, das Stadtgebiet bei Schweinewetter zu verlassen, im Recht.

Verfasst: 02.03.2006, 16:05
von homer
Die Rechtsgrundlage ist klar und deutlich benannt :

Zitat aus Verordnung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Droschkenordnung vom 3. Juli 1973

"Aufgrund der §§ 47 Abs 3 und 51 Abs 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiet des Kraftdroschkenverkehrs vom 2. November 1962 hat der Verwaltungsausschuß der Stadt Oldenburg (Oldb) folgende Droschkenordnung erlassen: "


In Oldenburg hat man sich das ein wenig umständlich gemacht und einmal eine Taxenordnung erlassen,
die scheint seit 1973 im wesentlichen nicht mehr verändert worden zu sein -
und zum zweiten eine Tarifordnung, die wird halt mit jeder Veränderung des Tarifs entsprechend abgeändert.

Die Rechtsgrundlage mit der das (Bundes-)Land dieses Recht auf die Städte und Kreise überträgt ist aber klar.

Verfasst: 02.03.2006, 16:09
von Otto
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Droschkenordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) innerhalb der Stadt Oldenburg (Oldb).

Eben!