Regelung der Münchener Taxiordnung über Standplatzpflicht für Taxen ist unwirksam
Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.