Freiwilliges Maskentragen
Verfasst: 24.02.2023, 16:09
Nachdem sich verschiedene Bundesländer und auch Polizeibehörden schon diesbezüglich positioniert haben - und es eher in die Richtung ging, dass Taxifahrer*innen trotz Vermummungsverbots hinterm Steuer weiterhin freiwillig und/oder auf Kundenwunsch eine Maske tragen dürfen, hatte ich das als Anlass genommen, mal bei der Stadt Oldenburg nachzufragen. Die zuständige Verwaltung hat meine Nachfrage an das Land weitergeleitet. Heute kam eine Antwort:
"Das Nds. Wirtschaftsministerium hat sich gemeldet. Derzeit wird in der aktuellen Corona-Verordnung das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen (§ 1 Abs. 2). Diese Verordnung ist noch bis zum 28.02.2023 in Kraft. Auf Grund dessen ist der Erlass des MW vom 11.05.2020 weiterhin gültig. Demnach dürfen auch Taxifahrer weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, da in der Rechtsgüterabwägung das staatliche Interesse am Infektionsschutz höher anzusetzen ist an der Durchsetzbarkeit der Verkehrsüberwachung. Jedoch ist hierbei jeder Einzelfall zu überprüfen. So kann diese Rechtsgüterabwägung nur zu Gunsten des Infektionsschutzes ausgehen, wenn weitere Personen aus einem fremden Haushalt sich im Taxi befinden (also keine Leerfahrten). Weiterhin dürfen keine Maßnahmen ergriffen worden sein, die die Identifizierung des Fahrers zusätzlich erschweren. Leider zählt diese Aussage nur noch bis zum 28.02.2023. Es wird aktuell an einer Lösung gearbeitet, die anschließend gelten kann."
Ich möchte mich ausdrücklich beim zuständigen Fachdienst der Stadt Oldenburg für eine durchaus zügige Bearbeitung meiner Anfrage bedanken.
"Das Nds. Wirtschaftsministerium hat sich gemeldet. Derzeit wird in der aktuellen Corona-Verordnung das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen (§ 1 Abs. 2). Diese Verordnung ist noch bis zum 28.02.2023 in Kraft. Auf Grund dessen ist der Erlass des MW vom 11.05.2020 weiterhin gültig. Demnach dürfen auch Taxifahrer weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, da in der Rechtsgüterabwägung das staatliche Interesse am Infektionsschutz höher anzusetzen ist an der Durchsetzbarkeit der Verkehrsüberwachung. Jedoch ist hierbei jeder Einzelfall zu überprüfen. So kann diese Rechtsgüterabwägung nur zu Gunsten des Infektionsschutzes ausgehen, wenn weitere Personen aus einem fremden Haushalt sich im Taxi befinden (also keine Leerfahrten). Weiterhin dürfen keine Maßnahmen ergriffen worden sein, die die Identifizierung des Fahrers zusätzlich erschweren. Leider zählt diese Aussage nur noch bis zum 28.02.2023. Es wird aktuell an einer Lösung gearbeitet, die anschließend gelten kann."
Ich möchte mich ausdrücklich beim zuständigen Fachdienst der Stadt Oldenburg für eine durchaus zügige Bearbeitung meiner Anfrage bedanken.