Was ist eine begegnung der dritten art ????
Verfasst: 23.10.2005, 06:30
im zusammen hang mit der polizei aus oldenburg und $ 35
wo einige beamte auch nicht wissen was § 35 ist
wo einige beamte auch nicht wissen was § 35 ist
http://www.der-innenspiegel.de/forum/
http://www.der-innenspiegel.de/forum/viewtopic.php?f=2&t=444
Worauf spielst du jetzt an?taxer hat geschrieben:im zusammen hang mit der polizei aus oldenburg und $ 35
wo einige beamte auch nicht wissen was § 35 ist
Das heißt, daß die StVO nicht für sie gilt, wenn sie im Einsatz sind und dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Da steht (zuerst einmal jedenfalls) nicht, daß sie dies durch irgendein Signal (Blaulicht oder Sirene) kenntlich machen müssen.(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. (acht in klammern geht nicht)
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_35.php
Otto hat geschrieben:Worauf spielst du jetzt an?taxer hat geschrieben:im zusammen hang mit der polizei aus oldenburg und $ 35
wo einige beamte auch nicht wissen was § 35 ist
Das heißt, daß die StVO nicht für sie gilt, wenn sie im Einsatz sind und dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Da steht (zuerst einmal jedenfalls) nicht, daß sie dies durch irgendein Signal (Blaulicht oder Sirene) kenntlich machen müssen.(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. (acht in klammern geht nicht)
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_35.php
Aber ich hatte gestern Nacht kurz vor der Abfahrt Etzhorn eine "Begegnung der 3. Art" mit einem besetzten Taxi mit offensichtlich defekten Blinkern, dessen Chauffeur wohl auf den Namen Schumacher oder Alonso hören muß. Meine Kundschaft war "not amused," als der Wagen (ich nenne keine Namen) mit ca. 160 an uns vorbeiknallte, um dann auf Höhe der 100-Meter Barke ein weiteres Fahrzeug, das bereits rechts blinkte, zu überholen, zu schneiden und dann mit einer Supergeschwindigkeit (ohne zu blinken) in die Abfahrt reinzuknallen. Reife Leistung, fahren kann der Kollege, die Abfahrt Etzhorn ist bei Regen nicht ohne. Aber warum verschwendet er seine Talente im Taxigewerbe?
Otto hat geschrieben:Worauf spielst du jetzt an?taxer hat geschrieben:im zusammen hang mit der polizei aus oldenburg und $ 35
wo einige beamte auch nicht wissen was § 35 ist
Das heißt, daß die StVO nicht für sie gilt, wenn sie im Einsatz sind und dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Da steht (zuerst einmal jedenfalls) nicht, daß sie dies durch irgendein Signal (Blaulicht oder Sirene) kenntlich machen müssen.(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. (acht in klammern geht nicht)
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_35.phpOtto aber nur mit blau licht und tatütata
Aber ich hatte gestern Nacht kurz vor der Abfahrt Etzhorn eine "Begegnung der 3. Art" mit einem besetzten Taxi mit offensichtlich defekten Blinkern, dessen Chauffeur wohl auf den Namen Schumacher oder Alonso hören muß. Meine Kundschaft war "not amused," als der Wagen (ich nenne keine Namen) mit ca. 160 an uns vorbeiknallte, um dann auf Höhe der 100-Meter Barke ein weiteres Fahrzeug, das bereits rechts blinkte, zu überholen, zu schneiden und dann mit einer Supergeschwindigkeit (ohne zu blinken) in die Abfahrt reinzuknallen. Reife Leistung, fahren kann der Kollege, die Abfahrt Etzhorn ist bei Regen nicht ohne. Aber warum verschwendet er seine Talente im Taxigewerbe?doch otto das steht im §35 drin
. In der Praxis wird jedoch auch diesen Fahr-zeugen bereitwillig Platz gemacht.Wird blaues Blinklicht von Einsatzfahrzeugen des Rettungsdienstes während der Fahrt allein - ohne Einsatzhorn - verwendet, kann dies zwar im Einzelfall über § 35 Abs. 5 a StVO gerechtfertigt sein (Dispens von allen Vorschriften der StVO), gewährt dem Fahrzeugen aber kein Wegerecht
ich bin zwar kein jurist, aber ich würde diesen "stunt" als "vorsätzlich verkehrsgefährdent" bezeichnen!Otto hat geschrieben: Meine Kundschaft war "not amused," als der Wagen (ich nenne keine Namen) mit ca. 160 an uns vorbeiknallte, um dann auf Höhe der 100-Meter Barke ein weiteres Fahrzeug, das bereits rechts blinkte, zu überholen, zu schneiden und dann mit einer Supergeschwindigkeit (ohne zu blinken) in die Abfahrt reinzuknallen.
Ein Freibrief soll das ja auch nicht sein, und die anderen Verkehrsteilnehmer müssen ja auch die Chance haben, Platz machen zu können.taxer hat geschrieben: Kommt es bei alleinigem Einsatz des blauen Blinklichts - ohne Einsatzhorn - zu einem Unfall, kann den Fahrer des Einsatzfahrzeuges allerdings die volle Haftung treffen .
das kann ja wohl nicht wahr sein!Und gar kein Verständnis habe ich für die unsrige Rheinbahn , das die mit Martinshorn und Blaulicht fahren dürfen ist mir vollkommen unverständlich
leiderWetten übrigens, daß die Wahrscheinlichkeit, daß die Kunden des Lebensmüden sich an geeigneter Stelle beschweren, gegen Null geht.
Ja, meine Fahrgäste hatten keinen auch keinen Bock auf Behörden-Action!jr hat geschrieben:Als besonnener Mensch macht man das halt nicht. Noch nicht.
http://www.ratgeberrecht.de/urteile/lei ... 06023.htmlHolgi hat geschrieben:Gefunden in der NWZ vom 06. Juli 2006
Autofahrer sind nicht verpflichtet, Polizeifahrzeugen freie Bahn zu schaffen, wenn diese nur mit eingeschaltetem Blaulicht, aber ohne Einsatzhorn fahren.
Das entschied das Berliner Kammergericht ( Az.: 12 U 50/04 )