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Was ist eine begegnung der dritten art ????

Verfasst: 23.10.2005, 06:30
von taxer
im zusammen hang mit der polizei aus oldenburg und $ 35

wo einige beamte auch nicht wissen was § 35 ist

Re: Was ist eine begegnung der dritten art ????

Verfasst: 23.10.2005, 16:55
von Otto
taxer hat geschrieben:im zusammen hang mit der polizei aus oldenburg und $ 35
wo einige beamte auch nicht wissen was § 35 ist
Worauf spielst du jetzt an?
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. (acht in klammern geht nicht)

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_35.php
Das heißt, daß die StVO nicht für sie gilt, wenn sie im Einsatz sind und dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Da steht (zuerst einmal jedenfalls) nicht, daß sie dies durch irgendein Signal (Blaulicht oder Sirene) kenntlich machen müssen.

Aber ich hatte gestern Nacht kurz vor der Abfahrt Etzhorn eine "Begegnung der 3. Art" mit einem besetzten Taxi mit offensichtlich defekten Blinkern, dessen Chauffeur wohl auf den Namen Schumacher oder Alonso hören muß. Meine Kundschaft war "not amused," als der Wagen (ich nenne keine Namen) mit ca. 160 an uns vorbeiknallte, um dann auf Höhe der 100-Meter Barke ein weiteres Fahrzeug, das bereits rechts blinkte, zu überholen, zu schneiden und dann mit einer Supergeschwindigkeit (ohne zu blinken) in die Abfahrt reinzuknallen. Reife Leistung, fahren kann der Kollege, die Abfahrt Etzhorn ist bei Regen nicht ohne. Aber warum verschwendet er seine Talente im Taxigewerbe?

Re: Was ist eine begegnung der dritten art ????

Verfasst: 23.10.2005, 18:17
von taxer
Otto hat geschrieben:
taxer hat geschrieben:im zusammen hang mit der polizei aus oldenburg und $ 35
wo einige beamte auch nicht wissen was § 35 ist
Worauf spielst du jetzt an?
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. (acht in klammern geht nicht)

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_35.php
Das heißt, daß die StVO nicht für sie gilt, wenn sie im Einsatz sind und dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Da steht (zuerst einmal jedenfalls) nicht, daß sie dies durch irgendein Signal (Blaulicht oder Sirene) kenntlich machen müssen.

Aber ich hatte gestern Nacht kurz vor der Abfahrt Etzhorn eine "Begegnung der 3. Art" mit einem besetzten Taxi mit offensichtlich defekten Blinkern, dessen Chauffeur wohl auf den Namen Schumacher oder Alonso hören muß. Meine Kundschaft war "not amused," als der Wagen (ich nenne keine Namen) mit ca. 160 an uns vorbeiknallte, um dann auf Höhe der 100-Meter Barke ein weiteres Fahrzeug, das bereits rechts blinkte, zu überholen, zu schneiden und dann mit einer Supergeschwindigkeit (ohne zu blinken) in die Abfahrt reinzuknallen. Reife Leistung, fahren kann der Kollege, die Abfahrt Etzhorn ist bei Regen nicht ohne. Aber warum verschwendet er seine Talente im Taxigewerbe?


Sonder und wegerechte gibt es nur MIT BLAULICHT UND MARTINSHORN
nur BLAULICHT aber nix

und wenn die grün weissen nur mit blaulicht über eine ROTEAMPEL brettern
sagt der onkel in schwarz oder roten mäntel das darf mann nicht oder

Re: Was ist eine begegnung der dritten art ????

Verfasst: 23.10.2005, 18:24
von taxer
Otto hat geschrieben:
taxer hat geschrieben:im zusammen hang mit der polizei aus oldenburg und $ 35
wo einige beamte auch nicht wissen was § 35 ist
Worauf spielst du jetzt an?
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. (acht in klammern geht nicht)
Otto aber nur mit blau licht und tatütata
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_35.php
Das heißt, daß die StVO nicht für sie gilt, wenn sie im Einsatz sind und dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Da steht (zuerst einmal jedenfalls) nicht, daß sie dies durch irgendein Signal (Blaulicht oder Sirene) kenntlich machen müssen.
doch otto das steht im §35 drin
Aber ich hatte gestern Nacht kurz vor der Abfahrt Etzhorn eine "Begegnung der 3. Art" mit einem besetzten Taxi mit offensichtlich defekten Blinkern, dessen Chauffeur wohl auf den Namen Schumacher oder Alonso hören muß. Meine Kundschaft war "not amused," als der Wagen (ich nenne keine Namen) mit ca. 160 an uns vorbeiknallte, um dann auf Höhe der 100-Meter Barke ein weiteres Fahrzeug, das bereits rechts blinkte, zu überholen, zu schneiden und dann mit einer Supergeschwindigkeit (ohne zu blinken) in die Abfahrt reinzuknallen. Reife Leistung, fahren kann der Kollege, die Abfahrt Etzhorn ist bei Regen nicht ohne. Aber warum verschwendet er seine Talente im Taxigewerbe?

2. Wegerecht (§ 38 StVO)

Von der Gewährung von Sonderrechten gemäß § 35 StVO zu unterscheiden ist die Inanspruchnahme des Wegerechts gemäß § 38 Abs. 1 StVO, das den (rechtzeiti-gen!) Einsatz beider Warnvorrichtungen (Blaulicht und Einsatzhorn) voraussetzt .
Auch die Anwendung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn - zur Schaffung des Wegerechts - darf nur erfolgen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Es ordnet an: alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.
Die Anwendung von Blaulicht und Einsatzhorn bei Fahrzeugen, die nicht zu den Sonderrechtsfahrzeugen im Sinne des § 35 StVO gehören (z. B. Fahrzeuge des Blutspendedienstes) bedarf einer gesonderten Ausnahme nach § 46 StVO.
Blaues Blinklicht allein darf gemäß § 38 Abs. 2 StVO nur von den damit (zulässiger-weise) ausgerüsteten Fahrzeugen - egal, ob aufgrund § 52 Abs. 3 StVZO oder über eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO - und nur bei Einsatzfahrten zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen verwendet werden.
Wird blaues Blinklicht von Einsatzfahrzeugen des Rettungsdienstes während der Fahrt allein - ohne Einsatzhorn - verwendet, kann dies zwar im Einzelfall über § 35 Abs. 5 a StVO gerechtfertigt sein (Dispens von allen Vorschriften der StVO), gewährt dem Fahrzeugen aber kein Wegerecht
. In der Praxis wird jedoch auch diesen Fahr-zeugen bereitwillig Platz gemacht.
Kommt es bei alleinigem Einsatz des blauen Blinklichts - ohne Einsatzhorn - zu ei-nem Unfall, kann den Fahrer des Einsatzfahrzeuges allerdings die volle Haftung treffen .

Re: Was ist eine begegnung der dritten art ????

Verfasst: 23.10.2005, 18:57
von wolli
Otto hat geschrieben: Meine Kundschaft war "not amused," als der Wagen (ich nenne keine Namen) mit ca. 160 an uns vorbeiknallte, um dann auf Höhe der 100-Meter Barke ein weiteres Fahrzeug, das bereits rechts blinkte, zu überholen, zu schneiden und dann mit einer Supergeschwindigkeit (ohne zu blinken) in die Abfahrt reinzuknallen.
ich bin zwar kein jurist, aber ich würde diesen "stunt" als "vorsätzlich verkehrsgefährdent" bezeichnen! :!:

"besetzt" ist das meines erachtens sogar ein verbrechen, zumal der fahrer das leben seiner fahrgäste vorsätzlich aufs spiel gesetzt hat! :twisted:

so ein fahrer ( auch wenn er noch so gut auto fährt ) hat im öffentlichen strassenverkehr nichts zu suchen! ...und in der gewerbsmässigen personenbeförderung schon garnicht! :!: :twisted: :twisted:

dem gehört der führerschein entzogen! :!: :!: :!:

...für eine rennlizenz braucht man meines wissens keinen! :idea:

Re: Was ist eine begegnung der dritten art ????

Verfasst: 23.10.2005, 19:05
von Otto
taxer hat geschrieben: Kommt es bei alleinigem Einsatz des blauen Blinklichts - ohne Einsatzhorn - zu einem Unfall, kann den Fahrer des Einsatzfahrzeuges allerdings die volle Haftung treffen .
Ein Freibrief soll das ja auch nicht sein, und die anderen Verkehrsteilnehmer müssen ja auch die Chance haben, Platz machen zu können.

Aber mir ist tatsächlich noch nie eine bunte Kuh oder einer von den Zivilen (man kennt sie ja) im Einsatz verkehrstechnisch so sehr in die Quere gekommen, daß ich mich beschweren müßte.

Verfasst: 23.10.2005, 20:08
von nicht egal !
Irgendwie erkenne ich die " Zivilen " immer wieder recht schnell , vielleicht liegt das an deren Art , wie sie sich verhalten .

Außerdem hasse ich es wie die Pest , wenn Polizei / Feuerwehr / Stadtwerke / Rheinbahn ihr Martinshorn und Blaulicht erst kurz vor einer Kreuzung einschalten , so schnell kann man nämlich gar nicht reagieren um zu schnallen , was die eigentlich wollen bzw. wo die dann auch noch hin wollen !

Und gar kein Verständnis habe ich für die unsrige Rheinbahn , das die mit Martinshorn und Blaulicht fahren dürfen ist mir vollkommen unverständlich . ( Rheinbahn , unser Düsseldorfer Bus und Straßenbahnunternehmen )

n.e !

Verfasst: 23.10.2005, 20:16
von wolli
Und gar kein Verständnis habe ich für die unsrige Rheinbahn , das die mit Martinshorn und Blaulicht fahren dürfen ist mir vollkommen unverständlich
das kann ja wohl nicht wahr sein! :shock:

das wäre ja so, wie wenn bei uns die VWG "sonderrechte" hätte! :shock: :lol:

unmöglich! :evil:

Verfasst: 24.10.2005, 01:37
von jr
Das würde wohl die potentiellen Fahrgäste von den Haltestellen vertreiben. Wir sind es hier halt ein wenig ruhiger gewohnt.

Wetten übrigens, daß die Wahrscheinlichkeit, daß die Kunden des Lebensmüden sich an geeigneter Stelle beschweren, gegen Null geht.

Verfasst: 24.10.2005, 01:42
von wolli
Wetten übrigens, daß die Wahrscheinlichkeit, daß die Kunden des Lebensmüden sich an geeigneter Stelle beschweren, gegen Null geht.
leider :!:

ich wäre geneigt ihn anzuzeigen! :!: :twisted:

Verfasst: 24.10.2005, 01:51
von jr
Als besonnener Mensch macht man das halt nicht. Noch nicht.

Verfasst: 24.10.2005, 08:49
von Otto
jr hat geschrieben:Als besonnener Mensch macht man das halt nicht. Noch nicht.
Ja, meine Fahrgäste hatten keinen auch keinen Bock auf Behörden-Action!

Verfasst: 06.07.2006, 17:29
von Holgi
Gefunden in der NWZ vom 06. Juli 2006

Autofahrer sind nicht verpflichtet, Polizeifahrzeugen freie Bahn zu schaffen, wenn diese nur mit eingeschaltetem Blaulicht, aber ohne Einsatzhorn fahren.

Das entschied das Berliner Kammergericht ( Az.: 12 U 50/04 )

Verfasst: 07.07.2006, 01:08
von mister mister
Was sind denn Sonderrechte? Sie sind nur dann Rechtskräftig, wenn das Einsatzlicht ( Blaulicht ) und das Einsatzhorn, zugleich eingeschaltet sind.
Das Bedeutet die Bahn sofort, unter Berücksichtigung des Verkehrs, zu räumen.
Ein eingeschaltetes Blaulicht signalisiert lediglich eine Kolonne, bzw. eine Absicherung von Gefahrenzonen.

Verfasst: 07.07.2006, 02:39
von mister mister
Wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist, obwohl es dafür keinen Anlass gibt, haftet die Behörde zu zwei Dritteln bei einem Unfall. Allerdings muss man seine Ansprüche einklagen.
(Oberlandesgericht Dresden, Az: 12 U 2428/00)

Das gibts auch! :lol:

Verfasst: 07.07.2006, 17:04
von taxer
Holgi hat geschrieben:Gefunden in der NWZ vom 06. Juli 2006

Autofahrer sind nicht verpflichtet, Polizeifahrzeugen freie Bahn zu schaffen, wenn diese nur mit eingeschaltetem Blaulicht, aber ohne Einsatzhorn fahren.

Das entschied das Berliner Kammergericht ( Az.: 12 U 50/04 )
http://www.ratgeberrecht.de/urteile/lei ... 06023.html

nur zum lesen