Mietwagentarife
Verfasst: 06.09.2012, 19:44
http://www.der-innenspiegel.de/forum/
http://www.der-innenspiegel.de/forum/viewtopic.php?f=2&t=3432
Nein Freunde, das ist nicht der Grund...Um die zugesagten Anrufaufträge pünktlich und zuverlässig anfahren zu können, ohne auf dem Wege von "Winkern" auf Basis der Beförderungspflicht abgefangen zu werden, sind Mietwagen von der Beförderungspflicht entbunden.
(...)
http://www.hatscher.de/mietwagen/mietwagen.html
Ja, die kleinen Kunden zahlen für die Großkunden...Darüber hinaus sind Mietwagen auch nicht in die Tarifpflicht eingebunden und können daher individuell zugeschnittene Fahrpreise für verschiedene Kundenkreise anbieten.
(...)
So kann man das natürlich auch ausdrücken, dass Mietwagen schon von der MWSt her teurer als Taxen sind.Für gewerbliche Kunden ist darüber hinaus die Regelbesteuerung von Mietwagenfahrten (derzeit 19%) interessant, da dem entgegen für Taxifahrten nur der ermäßigte Satz von 7% ausgewiesen wird.
Die Anfahrt zu einer Bestelladresse zählt zum Fahrtauftrag. In einigen Taxitarifen wird das auch explizit angesprochen, und zwar im Hinblick auf die dafür fälligen Kosten/Nichtkosten. Die Beförderungspflicht gegenüber einem Winker besteht bei einer Anfahrt zu einem anderen Kunden dann weiter, wenn das Taxischild dabei nicht ausgeschaltet ist. Vielleicht erinnert sich ja noch jemand an einen in OL gerichtsfest gewordenen Fall, in dem ein Fahrer verknackt wurde, weil er den Winker bei einer Funktour stehen ließ. Pech für ihn: Das Schild war nicht von Hand abschaltbar. Diese Schaltung gab es seinerzeit bei etlichen örtlichen Taxen.§ 39 Benutzung des Taxischildes
Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrtauftrags muß die Beleuchtung ausgeschaltet sein.
http://www.gesetze-im-internet.de/bokra ... /__39.html
Nee, eben nich', deswegen frag' ich ja...jr hat geschrieben:Vielleicht erinnert sich ja noch jemand ...
Das heisst, ich darf also gemäss BO-Kraft die Uhr auf dem Weg zum Kunden einschalten.Die Anfahrt zu einer Bestelladresse zählt zum Fahrtauftrag.
Wenn ich recht entsinne, kam der Wagen aus der Bürgerstraße und wurde Ecke Donnerschweer angehalten. Der Fahrer erklärte, er könne den Fahrgast wegen Funktour nicht mitnehmen. Der nahm dann den Rechtsweg. Der Richter zeigte wegen der Nichtabschaltbarkeit zwar Verständnis für den Fahrer, verknackte ihn aber dennoch und riet dazu, sich die Kohle vom Unternehmer wiederzuholen. So oder ähnlich war es damals in der NWZ zu lesen.Nee, eben nich', deswegen frag' ich ja...
Das Taxischild muß abgeschaltet sein, nicht das Taxameter an. Deshalb definieren viele Kreise und Städte explizit die Bedingungen für die Anfahrt im Tarif. Definieren heißt dabei nicht automatisch, daß die Anfahrt kostenpflichtig ist. Im Normalfall kosten Anfahrten außerhalb der Betriebssitzgemeinde dann Kohle, wenn die Fahrt nicht zurückführt. Heidelberg war meines Wissens die letzte Großstadt Deutschlands, die auch innerhalb des Stadtgebiets Anfahrten berechnete. Ein Ärgernis sind dabei unklare Streckendefinitionen. Ich bezweifle, daß sie einer juristischen Prüfung standhalten. Dazu gehören z.B. die, wo überhaupt nicht erklärt wird, ab wo die Anfahrt berechnet wird. Wenn das zu einer Berechnung nach dem zufälligen Standort des Taxis beim Losfahren führt, ist die Regelung indiskutabel. Im Bundesforum hatte ich deswegen vor einiger Zeit einmal den Tarif des LK Dahme-Spreewald hinterfragt.Das heisst, ich darf also gemäss BO-Kraft die Uhr auf dem Weg zum Kunden einschalten.