Abschleppen eines Taxis nicht erforderlich
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen ist das Abschleppen eines - auch über einen längeren Zeitraum - ordnungswidrig im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Kraftfahrzeuges zur Personenbeförderung (Taxi) im Bereich der Beförderungspflicht nach § 47 Abs. 4 PBefG (Pflichtfahrbereich) zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes weder erforderlich noch ermessensgerecht.
VG Gießen - 22.09.2000 Aktenzeichen 10 E 1651/96
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Gerichtsurteile
Abschleppen eines Taxis nicht erforderlich
Abschleppen eines Taxis nicht erforderlich
Verännern mutt sien, sä de Düvel, do streek he sien Steert gröön an.
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."