Kranke Beschäftigte müssen nicht an einem Personalgespräch teilnehmen
Fordert der Arbeitgeber arbeitsunfähige Mitarbeiter*innen auf, zu einem Personalgespräch zu kommen, müssen sie der Aufforderung nicht nachkommen. Nehmen sie den Termin zum Personalgespräch nicht wahr, verletzen sie keine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Kündigt der Arbeitgeber, weil sie dem Gespräch fern geblieben sind, ist die Kündigung unwirksam. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg kürzlich im Fall einer erkrankten Mitarbeiterin entschieden.
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DGB Rechtsschutz
Kranke Beschäftigte
Kranke Beschäftigte
Verännern mutt sien, sä de Düvel, do streek he sien Steert gröön an.
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."