Würg

Rechtsfragen rund um das Taxi
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yogi
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Würg

Beitrag von yogi »

Gefahr des Erbrechens eines Fahrgastes rechtfertigt keine Raserei des Taxifahrers
Recht­fertigungs­grund des § 16 OWiG greift nicht

(...)
Der Taxifahrer habe sich nicht auf einen rechtfertigenden Notstand nach § 16 OWiG berufen dürfen. Das Einzelinteresse des Taxifahrers an der Sauberkeit seines Fahrzeugs sei geringer zu bewerten gewesen als das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Verkehrsregeln und des Lärmschutzes. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Taxifahrer in der Oktoberfestzeit erkennbar betrunkene Fahrgäste aufnehmen wollte.
(...)
http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Ba ... s20536.htm
... :roll:
Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber und schnelle Autos ausgegeben ... den Rest habe ich einfach verprasst.
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Otto
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Beitrag von Otto »

Hatte am Samstag eine Leerfahrt, weil sich die junge Dame im Vorgarten erbrach und der Freund fragt, ob wir Spucktüten an Bord hätten...und tschüss.

Ich befördere nämlich grundsätzlich keine schwer betrunkenen Personen.

Dem Scheiß-Richter sollte man in seinen Gerichtssaal kotzen.
Verännern mutt sien, sä de Düvel, do streek he sien Steert gröön an.

"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"

"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
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