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Probearbeitszeit für Taxifahrer

Verfasst: 18.04.2013, 14:21
von Willy Bemmert
Kennt sich jemand damit aus, wie es versicherungsrechtlich bei einer Probearbeitszeit für Taxifahrer läuft? In dieser Zeit ist der Fahrer ja nicht angestellt, hat aber trotzdem die Verantwortung für Fahrgäste und Auto.
Ich könnte mir vorstellen, dass, wenn man einen Praktikums- oder Probearbeitsvertrag abschließt, dann automatisch die betrieblichen Versicherungen greifen. Liege ich damit richtig?

Verfasst: 19.04.2013, 00:26
von jr
Welche betrieblichen Versicherungen z.B.?

Verfasst: 19.04.2013, 13:38
von Willy Bemmert
Na, z.B. die Haftpflicht, die Versicherung über die BG

Verfasst: 20.04.2013, 01:47
von jr
Ist zwar nicht mein Fachgebiet, aber ich würde sagen, die sind kein Problem. Bei der Haftpflicht kann es aber vielleicht welche geben, wenn die Beiträge nicht gezahlt wurden. Es gab da vor Jahren mal ein merkwürdiges Urteil ... muß ich mal suchen. Letzten Endes ist ein Job ein Job, egal ob zur Probe oder nicht.

Verfasst: 20.04.2013, 05:32
von Holgi
Liege ich damit richtig?
Unbedingt.....! :)

Re: Probearbeitszeit für Taxifahrer

Verfasst: 20.04.2013, 13:38
von Otto
Willy Bemmert hat geschrieben:Kennt sich jemand damit aus, wie es versicherungsrechtlich bei einer Probearbeitszeit für Taxifahrer läuft? In dieser Zeit ist der Fahrer ja nicht angestellt, hat aber trotzdem die Verantwortung für Fahrgäste und Auto.
Ich könnte mir vorstellen, dass, wenn man einen Praktikums- oder Probearbeitsvertrag abschließt, dann automatisch die betrieblichen Versicherungen greifen. Liege ich damit richtig?
Ich denke, dass der Fahrer auch während der Probezeit bereits angestellt ist, wie sich aus diesen Formulierungen eindeutig ergibt:
Bei Arbeitsverhältnissen kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Probezeit vereinbart werden. Die zulässige Höchstdauer der Probezeit darf auch bei einfach gelagerten Tätigkeiten ausgeschöpft werden. Eine Probezeit kann ebenso in einem befristeten Arbeitsverhältnis wirksam vereinbart werden. Während der Dauer einer vereinbarten Probezeit gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Aus einem Tarifvertrag kann sich eine kürzere Frist ergeben. Per privatvertraglicher Regelung ist auch eine längere Kündigungsfrist möglich. Die Probezeit trägt den praktischen Bedürfnissen beider Arbeitsvertragsparteien Rechnung, in einer überschaubaren ersten Zeit der Beschäftigung die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. die Arbeitsbedingungen zu erproben und bei negativem Ausgang das Arbeitsverhältnis relativ kurzfristig beenden zu können.
(...)

http://de.wikipedia.org/wiki/Probezeit# ... eutschland