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Führerscheinentzug

Verfasst: 08.01.2008, 13:21
von taxifee
Hall Leute,

nun habe da mal ne Frage......

Bei einem 4-wöchigen Führerscheinentzug.... (rote Ampel)

gibt es da noch andere Möglichkeiten???

z.B. die 4 Wochen aufteilen,

oder mehr bezahlen oder was weiss ich...


LG

Taxifee

Verfasst: 08.01.2008, 13:28
von mister mister
Wenn es dein erstes Vergehen dieser Art ist, kann man, da du ja dein Lebensunterhalt damit bestreitest, eine höhere Geldstrafe statt den Entzug vereinbaren.
Normalerweise lässt sich die Stadt auf diesen Deal ein und du kannst weiterfahren. Solange du nicht vorher, durch ein solches Delikt aufgefallen bist!

Verfasst: 08.01.2008, 13:30
von wolli
moin taxifee und erstmal herzlich willkommen hier! :D

mich haben sie 1990 mal wegen überhöhter geschwindigkeit gehabt!

ich durfte meinen führerschein nur deshalb behalten, weil ich zuvor keine punkte hatte!

möglicherweise verhält es sich mit dem fahrverbot für eine rote ampel ähnlich! :roll:

...ansonsten RA Koch, Bahnhofstr.8, der hat mir damals sehr geholfen! :wink:

Verfasst: 08.01.2008, 14:19
von taxifee
Danke Euch,........


nun ich hatte noch nie Punkte und hoffe das ich dann weiterfahren darf........


Werde mal den bescheid abwarten.......



LG

Taxifee

Verfasst: 08.01.2008, 14:21
von wolli
wenn du noch nie punkte hattest sehe ich da eigentlich kein problem! 8) :D

Verfasst: 08.01.2008, 14:22
von Otto
Mal anrufen und reumütig nachfragen kann aber auch Einfluss auf den Bescheid haben.

"Was soll ich denn zahlen, damit der Führerschein nicht für vier Wochen weg ist?"

(oder so, das sind Beamte, denen es in erster Linie darum geht, die Akte schnell wieder vom Tisch zu haben)

Re: Führerscheinentzug

Verfasst: 08.01.2008, 17:27
von Big M
taxifee hat geschrieben:Hall Leute,

nun habe da mal ne Frage......

Bei einem 4-wöchigen Führerscheinentzug.... (rote Ampel)

gibt es da noch andere Möglichkeiten???

z.B. die 4 Wochen aufteilen,

oder mehr bezahlen oder was weiss ich...


LG

Taxifee
hab ich selber schon mitgemacht
der ganze spass kostete zu Dm zeiten
500Dm (Dafür keine Sperre!) plus 5Punkte, plus bearbeitungsgebüren von 36 Dm.

brauchste nur noch €uro draus zu machen.

teure sache sag ich dir...... :twisted: :oops:

Verfasst: 08.01.2008, 18:15
von taxifee
Vielen dank für Eure Antworten,

Zumindestens habe ich nun die Hoffnung, den Führerschein nicht abgeben zu müssen. Auch wenn mir das Geld wehtut....na ja es ist Januar was wollen wir da erwarten??????


:roll:

Verfasst: 08.01.2008, 18:23
von Holgi
Hallo Taxifee!
Erstmal herzlich willkommen hier im Forum und recht viele Beiträge von dir. :wink:

Zu deinem Problem:
Was der Mister geschrieben hat ist schon richtig, nur bedenke dieses geht in der Regel nur einmal im Leben.
Außerdem ist es ein fürchterlicher Papierkram. Nachweise, Bescheinigungen u.s.w.
Die Geldstrafe wird im Allgemeinen VERDOPPELT!

Aber ich wünsche dir alles Gute bei deinem Vorhaben. :)

Verfasst: 08.01.2008, 18:31
von wolli
Holgi hat geschrieben:... nur bedenke dieses geht in der Regel nur einmal im Leben.
wenn es nur mit 0 punkten geht, geht es alle 2 jahre! :wink:

...denn dann ist man wieder auf 0, wenn man sich in der zwischenzeit nichts zu schulden kommen lässt und keine weiteren kassiert! :idea: :D

(so war es jedenfalls bisher, wenn ich nicht irre)

Verfasst: 08.01.2008, 19:43
von Montag
Wenn du Punkte frei bist , kannst du selber wählen wann du den Lappen abgibt's innerhalb von 12 Monaten ab Feststellung des Rotlichtverstoss .
Mach doch Mitte Juli bis Mitte August 4 Wochen Urlaub

Verfasst: 09.01.2008, 12:58
von Gerald
Ohne der taxifee die nach diesen postings etwas besser Laune zu verderben - es gibt bei den Gerichten in letzter Zeit schon eher die Tentenz, Fahrverbote auch auszusprechen. Und zwar gerade - jetzt kommts - bei Berufskraftfahrern. Nach dem Motto: "SIE sind Berufskraftfahrer - dann sollten SIE doch genau wissen, dass man nicht über rote Ampeln fahren darf."

Verfasst: 09.01.2008, 13:14
von Otto
http://www.ra-kotz.de/fahrverbot32.htm

Ich finde da aber nichts darüber, ob es einen Unterschied macht, ob jemand den Rotlichtverstoß als selbstfahrender Unternehmer oder als angestellter Fahrer begeht. Für einen Fahrer kann es Arbeitslosigkeit bedeuten, wenn er den Führerschein als Voraussetzung im Arbeitsvertrag hat. Da sehe ich für einen guten Anwalt durchaus Chancen.

Verfasst: 09.01.2008, 23:46
von Montag
Gerald hat geschrieben:bei Berufskraftfahrern. Nach dem Motto: "SIE sind Berufskraftfahrer - dann sollten SIE doch genau wissen, dass man nicht über rote Ampeln fahren darf."
Was sind denn das für Staatsanwälte wohl noch nie was von Grundgesetzt gehört

Artikel 3
[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. :x

Verfasst: 10.01.2008, 01:20
von mister mister
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Ähm das bezieht sich aber auf die Gleichheit des Menschen, deren Herkunft und Nationalität.
Damit ist wohl weniger der Beruf oder deren Berufung gemeint...

Verfasst: 10.01.2008, 16:36
von taxifee
So ihr Lieben,

vielen Dank nochmal für die rege beteiligung an meinem Problem. Werde versuchen es so gut es geht zu argumentieren. Drückt mir die dsaumen und ich werde dann berichten was draus geworden ist.


LG

taxifee

Verfasst: 10.01.2008, 16:48
von wolli
taxifee hat geschrieben: Drückt mir die daumen und ich werde dann berichten was draus geworden ist.
geht klar! - ich drücke! :wink:

oh ja, berichte mal wie das zur zeit so gehandhabt wird! ...man muss ja immer auf dem laufenden bleiben! :idea: :wink:

Verfasst: 10.01.2008, 17:03
von Otto
mister mister hat geschrieben:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Ähm das bezieht sich aber auf die Gleichheit des Menschen, deren Herkunft und Nationalität.
Damit ist wohl weniger der Beruf oder deren Berufung gemeint...
Ich gebe Montag Recht.

Es ist Humbug, dass der Berufskraftfahrer besonders darauf achten muss, keine roten Ampeln zu überfahren. Das Gesetz gilt für alle! Interessant ist für mich nur, ob man als jemand, der auf die Pappe angewiesen ist, so argumentieren kann, dass ein einmaliger oder erstmaliger Rotlichtverstoss nicht existenzgefährdend geahndet werden darf.